Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Neue Möglichkeit ab 2010: Faktorverfahren für Doppelverdiener-Ehegatten

Berufstätige Ehepartner können bisher bei der Steuerklasse wählen zwischen den Kombinationen III / V ( drei und fünf) oder IV / IV (vier / vier). Ab 2010 gibt es eine weitere Kombination: IV -Faktor / IV-Faktor. Wie das geht? Wir erklären es Ihnen.

Das Faktorverfahren?

Ehepartner beantragen gemeinsam, dass das Faktorverfahren angewendet werden soll und teilen dem Finanzamt am Jahresanfang den jeweils voraussichtlichen Jahresbruttoarbeitslohn mit. Dann wird auf dieser Basis

  • die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt und
  • die voraussichtliche Höhe der Jahreslohnsteuerschuld in der Steuerklasse IV.

Diese beiden Werte werden zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der "Faktor".

Dazu ein Beispiel:

Herr X verdient pro Jahr 30.000,-- €, seine Frau X 10.000,-- €
- Herr X, Jahreslohnsteuer nach Steuerklasse IV: 4.800,-- €
- Frau X, Jahreslohnsteuer nach Steuerklasse IV: 0,-- €
Summe Lohnsteuerabzug p.a. IV / IV: 4.800,-- €

Einkommensteuer nach Splittingtarif p.a.: 4.000,-- € (wird vom Finanzamt ausgerechnet)
Faktor = 4.000:4.800 = 0,83.

Herr X, Lohnsteuer nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren: 4.800 × 0,83 = 3.998,-- €.
Frau X, Lohnsteuer nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren: 0 × 0,833 = 0,-- €.
Diesen Faktor trägt das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte des jeweiligen Ehegatten neben der Angabe Steuerklasse IV ein.

Fazit: Die Summe der Lohnsteuer im Steuerabzugsverfahren für das Ehepaar X beträgt 3.998,-- € (3.998,-- € + 0,-- €). Sie entspricht ziemlich genau der Gesamtsteuer von 4.000,-- € im Splittingverfahren.

Bei derzeit bis zu rund 900,-- € Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0,-- € statt der rund 140,-- € bei Steuerklasse V. Durch das Faktorverfahren wird also die Besteuerung in der Steuerklasse V (fünf) reduziert. Dabei nimmt das Faktorverfahren nur die Berechnung vorweg, die sonst erfolgt, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben: Durch seine Anbindung an die gemeinsame gesamte Einkommensteuer berücksichtigt das Faktorverfahren bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug den Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten bei der Zusammenveranlagung.

Muss man das Faktorverfahren in Anspruch nehmen?
Nein, das Faktorverfahren ist kein „Muss“. Es wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Es ist auch kein endgültiges Verfahren. Daher muss man, wenn man sich für das Faktorverfahren entscheidet, eine Steuererklärung abgeben. Erst aufgrund der Einkommensteuererklärung ermittelt das Finanzamt die genaue Einkommensteuerschuld.

Wie wirkt sich das Faktorverfahren auf Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld u.ä.) aus?
Diese Leistungen bemessen sich nach dem zuletzt erhaltenen Nettolohn - und der kann durch den Faktor steigen, das heisst, es gibt mehr. Deshalb kann ein Steuerklassenwechsel bares Geld wert sein. Lassen Sie sich unbedingt in solchen Fällen steuerlich beraten (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein).

Was ist, wenn sich das Gehalt ändert?
Wie beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Man kann einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. November, den eingetragenen Faktor ändern lassen. Sollen bei einem eingetragenen Faktor jedoch Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe des Jahres erhöht bzw. vermindert werden, ist eine weitere Änderung möglich.

Wozu gibt es das Faktorverfahren?
Durch das Faktorverfahren soll eine gerechtere Verteilung des Nettoeinkommens unter den Ehepartnern erfolgen. Dies ist jedoch eine emotionale Entscheidung, weil sich an der gemeinsamen Jahresbesteuerung insgesamt nichts ändert.

In Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen, erhalten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (drei; in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V (fünf; für den Ehepartner ) wählen.

In der Steuerklasse V entsteht ein unverhältnismäßig hoher Lohnsteuerabzug gegenüber der Steuerklasse IV. Deshalb verzichten viele Frauen auf eine vergleichsweise niedrig bezahlte Arbeitsstelle oder weichen auf einen 400-€-Job aus, weil mit Lohnsteuerklasse V nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben kaum etwas vom Verdienst übrig bleibt.

Mit dem zusätzlichen Faktor in der Steuerklasse IV wird so erreicht, dass beim Ehepartner zumindest die persönlich zustehenden Abzugsbeträge wie Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und evtl. Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Vorteil des Splitting-Tarifs wirkt dann schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer aus.

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Autor
Bruno Steiner
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Bruno Steiner

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