Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) - Änderungen zum 01.01.2014

Nach den uns vorliegenden Informationen des Bundesfinanzministeriums möchte ich an dieser Stelle nochmals auf folgende wichtige Änderung, welche seit dem 01.01.2014 gilt hinweisen:

Guthaben aus bestehenden Riesterverträgen können jederzeit förderunschädlich für die Entschuldung (Sondertilgung) der selbstgenutzten Immobilie genutzt werden, sofern die Objektvoraussetzungen gegeben sind.
Zu beachten ist der Mindestentnahmebetrag von 3.000 € aus bestehenden Riesterverträgen. Somit sind ab sofort Sondertilgungen während der gesamten Kreditlaufzeit möglich.

Jedes Darlehen, welches für eine wohnwirtschaftliche Anschaffung oder Herstellung (keine Modernisierung oder Instandsetzung) aufgenommen wurde, lässt sich ab sofort mit einem Riester-Annuitätendarlehen oder einem Riester-Bauspardarlehen förderfähig umschulden.

Eine Umschuldung mit einem Riesterdarlehen können daher alle Selbstnutzer in Anspruch nehmen – die wichtigste Änderung ab 01.01.2014.

Der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt der selbstgenutzten Immobilie ist unbeachtlich. ( Quelle: Bundesfinanzministerium vom 13.09.2013 )

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Autor
Torsten Sabitzer
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