Bundesministerium der Finanzen
Montag, 14. Dezember 2009, Artikel veröffentlicht durch: Prof. Heinrich Bockholt
Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung: Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen -ZfA -) überprüft werden. Inhalt: Private Altersvorsorge - Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug, Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG, Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen, Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und Tilgungsförderung für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung, Sonstiges (Pfändungsschutz (§ 97 EStG), Verfahrensfragen) - Betriebliche Altersversorgung: Allgemeines, Lohnsteuerliche Behandlung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen, Schädliche Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - Anwendungsregelung [...]