Bundesverband Finanz-Planer e.V. (BFP), Hoyersgang 63, 26122 Oldenburg, Deutschland, Telefon: 0441-1805238, Telefax: 0441-1805239
Die Satzung

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In der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 21.02.2008 Bundesverband Finanz-Planer e.V. (BFP)
Präambel
Finanz-Planung im Sinne dieser Satzung ist die wirtschaftliche Beratung, Planung oder Analyse in mindestens einem Fachbereich der Finanzdienstleistungsbranche
(Baufinanzierung, Unternehmensfinanzierung, Investmentfonds, Geschlossene Fonds, Versicherungen, Betriebliche
Altersversorgung, Immobilien, Kapitalanlagen u. ä.).
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen "Bundesverband Finanz-Planer e.V. Verband der unabhängigen Finanz-Experten (BFP)"
- Der Verband hat den Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
- Der Verband ist ein Zusammenschluss von qualifizierten und unabhängigen Experten und Dozenten für Finanz-Planung.
- Er verfolgt das Ziel
- Markttransparenz über den Kapitalmarkt sowie das Kosten- und Leistungsverhalten von institutionellen Anbietern und gewerblichen Vermittlern zu verschaffen,
- an der Errichtung und Ausgestaltung eines Berufsbildes des unabhängigen Finanz-Planers, der seine Auftraggeber gegen Entgelt berät, mitzuwirken,
- den hohen Ausbildungsstand seiner Mitglieder durch Fachtagungen zu unterstützen,
- die Tätigkeit des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit darzustellen.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Es gibt fünf Arten der Mitgliedschaft:
- Mitglied auf Probe (Probemitglied)
Die Mitgliedschaft auf Probe beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Die Dauer der Mitgliedschaft auf Probe ist auf zwei Jahre
begrenzt. Sie kann in Ausnahmefällen auf 3 Jahre ausgedehnt werden, wenn damit die Voraussetzung aus § 4 Abs. 2 erfüllt werden.
Mitglieder auf Probe haben in den Mitgliederversammlungen Teilnahme- und Rederechte, jedoch kein Stimmrecht.
- Ordentliches Mitglied (Vollmitglied)
Ordentliches Mitglied ist, wer nach einer Probezeit von mindestens einem Jahr und erfolgreicher Leistungskontrolle gemäß § 4 Abs.
7 ordentliche Mitgliedschaft erworben hat.
- Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied)
Außerordentliche Mitglieder sollen die Interessen des Verbandes unterstützen. Sie haben in den Mitgliederversammlungen Teilnahme-
und Rederechte, jedoch kein Stimmrecht.
- Inaktives Mitglied
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes auf Probe oder eines ordentlichen Mitgliedes diesem den Status eines inaktiven Mitgliedes
verleihen. Fristen für Probemitgliedschaften werden hierdurch unterbrochen und laufen ggf. nach Fortfall der inaktiven Mitgliedschaft
weiter. Mit dem Status der inaktiven Mitgliedschaft sollen Mitglieder, die dem Verband verbunden sind aber einzelne
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (z. B. hauptberufliche Tätigkeit) nicht mehr erfüllen, weiterhin am Verbandsleben teilnehmen
können. Sie haben in den Mitgliederversammlungen Teilnahme- und Rederechte, jedoch kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglied
Für besondere Verdienste um den Verband kann von der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann nur eine natürliche Person werden.
- Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied hauptberuflich als unabhängiger Experte oder Dozent im Bereich der Finanz-
Planung tätig ist und über eine fachliche Qualifikation sowie zusätzlich über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung
im Bereich der Finanz-Planung verfügt.
- Als fachliche Qualifikation gemäß Abs. 2 gilt eine kaufmännisch/betriebswirtschaftlich orientierte, abgeschlossene Ausbildung an
Fachschulen, Berufsakademien, Fachhochschulen und Universitäten sowie kaufmännisch/betriebswirtschaftlich orientierte Ausbzw.
Weiterbildungen oder eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Finanzbereich.
- Die Aufnahme als Mitglied erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der an die Geschäftsstelle des Verbandes
zu adressieren ist. Der Aufnahmeantrag hat zu enthalten:
- eine Selbstauskunft, die über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des künftigen Mitglieds Aufschluss gibt,
- eine Erklärung, dass das künftige Mitglied in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und während der vergangenen fünf Jahre nicht wegen einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat (§§ 242 - 283 d StGB) verurteilt worden ist;
- einen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden,
- eine Erklärung, die den Verbandsvorstand ermächtigt, Auskünfte über das neue Mitglied auch bezüglich der Schadenshäufigkeit einer bereits bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einzuholen,
- eine persönliche SCHUFA-Selbstauskunft,
- ein polizeiliches Führungszeugnis nebst Kopie des Personalausweises,
- eine Erklärung, die die Verpflichtung zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrags beinhaltet.
Bei außerordentlichen Mitgliedern hat der Vorstand in geeigneter Weise zu prüfen, ob das außerordentliche Mitglied gut beleumundet
ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
- Über den Aufnahmeantrag neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die für die Versagung der Aufnahme bestimmenden Gründe mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme
in den Verband besteht nicht.
- Wird über einen Aufnahmeantrag positiv entschieden, durchläuft das neue Mitglied das erste Jahr seiner Mitgliedschaft zur Probe. In
dieser Zeit wird dem Probemitglied Gelegenheit gegeben, seine charakterliche Befähigung und sein Interesse an fachlicher Qualifikation
durch Teilnahme an Seminaren und Tagungen unter Beweis zu stellen. Zum Ende der Probezeit unterzieht sich das neue
Mitglied nach Aufforderung durch den Vorstand einer Leistungskontrolle. Bei dieser Leistungskontrolle hat das Mitglied auf Probe zu
zeigen, dass es die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und fachlich nicht zu beanstandenden Finanz-Planung beherrscht. Über
das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leistungskontrolle zum Erwerb der Vollmitgliedschaft
bezieht sich auf das jeweilige Spezialgebiet des Mitgliedes. Sie soll einerseits die Fachkenntnis in diesem Spezialgebiet und
der damit verbundenen Rahmenbedingungen sicherstellen und andererseits auch die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der schriftlichen
Dokumentation einer solchen Beratung belegen. Das Probemitglied kann die Leistungskontrolle auch auf freiwilliger Basis ablegen,
ohne die Aufforderung zum Ablegen der Prüfung abzuwarten. In welcher Form die Leistungskontrolle stattfindet, entscheidet
der Vorstand. Das Ergebnis der Leistungskontrolle ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Verband kann zur Durchführung der
Leistungskontrolle eine Gebühr erheben, deren Höhe der Vorstand bestimmt.
- Nach Probezeit von mindestens einem Jahr und erfolgreicher Leistungskontrolle erwirbt das Mitglied auf Probe automatisch die
Vollmitgliedschaft, wenn nicht der Vorstand durch Beschluss innerhalb von 6 Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses der Leistungskontrolle
anders entscheidet. Gegen einen solchen Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, kann das Mitglied auf Probe
über den Vorstand eine Entscheidung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung herbeiführen lassen, die dann über die
Aufnahme als Vollmitglied entscheidet.
- Bei der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes gelten die Absätze 2, 3, 6 und 7 nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, Streichen aus der Mitgliederliste, Austritt oder durch Ausschluss.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
- trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
- einer Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Absatz 4 nicht innerhalb von 2 Wochen nachgekommen ist.
- eine wahrheitswidrige Auskunft gemäß § 4 Abs. 4 a) und b) abgegeben hat.
- über keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für seine berufliche Tätigkeit verfügt, bzw. das Bestehen einer solchen Versicherung dem Vorstand nicht auf jederzeitiges Verlangen nachweist.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten, sofern nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mitglied
und Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
- Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
schuldhaft gegen die Richtlinien, die Satzung oder Verbandsinteressen verstoßen hat. Es gilt § 19 der Satzung.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahres-Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Beitrag ist fällig jeweils zum 31.01. eines Geschäftsjahres.
- In begründeten Ausnahmefällen können Ehrenmitglieder oder außerordentliche Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise
befreit werden.
- Für inaktive Mitglieder kann eine andere Beitragshöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Für besondere Zwecke können von der Mitgliederversammlung befristet oder auf Dauer Zusatzbeiträge genehmigt werden.
§ 7 Die Organe des Verbandes
- Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Verband wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt,
dass es zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000 Euro im Einzelfall der Zustimmung der Mitgliederversammlung
bedarf.
- Die Tätigkeit des Vorstands ist unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die
ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten entstehen. Der zu erwartende Kostenersatz wird im Haushaltsplan erfasst
und durch die Hauptversammlung genehmigt. Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftführer entgeltlich zu bestellen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Buchführung, sowie die Erstellung des Jahresberichtes,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme, den Ausschluss und das Streichen von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
- die Beschlussfassung über den Ausschluss vom Mitgliedern aus der Gruppenversicherung gemäß § 18 Abs.3 der Satzung.
- Festsetzung von Funktionsgebühren zur Abdeckung besonderer Aufwendungen (z.B. Aufnahmegebühr, Prüfungsgebühren usw.),
- Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit für den Verband nach außen.
- Der Vorstand entscheidet über die Richtlinien des Verbandes durch Beschluss. Der Beschluss muss durch die jeweils darauffolgende Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die geänderten Richtlinien gelten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, berechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
ordentliche Mitglieder des Verbandes gewählt werden, die dem Verband mindestens ein Jahr angehören, die dem Verband am
31.12. des Vorjahres keinerlei Beiträge schulden und die sämtliche bis zum Wahltermin fälligen Beiträge entrichtet haben. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist binnen einer Frist von vier Wochen ein kommissarischer Nachfolger durch
den Restvorstand zu benennen.
- Mitglieder, die für ein Vorstandsamt neu oder auch weiterhin kandidieren wollen, haben dies der Geschäftsstelle des Verbandes in
geeigneter Weise (z.B. per eMail) spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat zu enthalten:
- eine persönliche Vorstellung (Name, Alter, Anschrift, fachliche Kompetenzen),
- eine Begründung ihrer Kandidatur zur Mit- bzw. Weiterarbeit im Vorstand.
Die Geschäftstelle hat die Liste der Kandidaten unverzüglich nach Ablauf der Frist, spätestens nach drei Tagen, den Mitgliedern bekanntzugeben.
Ist die Frist von 14 Tagen nicht eingehalten, so kann ein Mitglied nicht gewählt werden. Haben sich weniger Kandidaten vorgestellt,
als Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen oder sind nicht alle Kandidaten gewählt worden, so bleibt das bisherige Vorstandsmitglied
bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung ist das fehlende Vorstandmitglied
zu wählen. Steht der bisherige Amtsinhaber für eine verlängerte Amtszeit nicht zur Verfügung, bestimmt der Restvorstand für
diese Zeit entsprechend Abs. 2 einen kommissarischen Nachfolger.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Sofern in einer Vorstandssitzung eine Angelegenheit zur Abstimmung ansteht, die ein Vorstandsmitglied persönlich betrifft, ist dieses Vorstandsmitglied von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen. Wenn in diesem Fall eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, fällt die Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen.
- Vorstandsmitglieder dürfen sich bei Abwesenheit durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen. Hierfür muß eine schriftliche Vollmacht in der Vorstandssitzung vorgelegt werden.
- Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im Umlaufverfahren entscheiden. Beabsichtigt der Vorstand außerhalb von
Sitzungen im Umlaufverfahren Entscheidungen zu treffen, so legt er in einer Sitzung diejenigen Gegenstände fest, die außerhalb
von Sitzungen beschlossen werden sollen. Die Beschlussfassung über diese Gegenstände findet in einer Frist von zwei Wochen
nach Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Vorsitzenden statt. Die Aufforderung und die Stimmabgabe kann schriftlich oder in
sonst geeigneter Weise (z.B. per E-Mail) erfolgen. Die Stimmabgabe erfolgt gegenüber dem Geschäftsführer. Der Beschluss kommt
wirksam mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der gewählten Vorstandsmitglieder zustande, wenn sich mindestens drei Vorstandsmitglieder
an der Abstimmung beteiligt haben. Über zur Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen nicht vorgesehene Gegenstände
kann entsprechend im vorgenannten Umlaufverfahren abgestimmt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen
bzw. sich an der Abstimmung beteiligen.
- In Vorstandsitzungen sind Protokolle zu führen. Diese Protokolle sind den Mitgliedern unverzüglich nach Genehmigung zur Kenntnis zu bringen. Protokollinhalte deren Gegenstand Disziplinarmaßnahmen oder vertrauliche personenbezogene Daten von Mitgliedern sind, werden unkenntlich gemacht.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung des Protokolls der Vorjahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- die Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr sowie für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der laufenden Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes,
- die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss gemäß § 5 Abs.4 oder gegen Disziplinarmaßnahmen gemäß § 19 der Satzung,
- die Bestätigung der Richtlinien gem. § 9 Abs.2.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Verbandes sind mindestens einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, per Telefax oder per eMail mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Anträge können noch bis zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden, sie müssen jedoch von vier ordentlichen Mitgliedern gemeinsam gestellt werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn
mindestens 4/10 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Der Vorstand kann statt dessen auch einen Versammlungsleiter
bestimmen. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion dem Vorsitzenden eines Wahlausschusses übertragen werden.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein ordentliches
Mitglied einen Antrag auf geheime Wahl stellt.
- Mitglieder dürfen sich bei Abwesenheit durch andere Mitglieder vertreten lassen. Hierfür muss in der Mitgliederversammlung eine
schriftliche Vollmacht vorgelegt werden aus der die Person des Vollmachtgebers sowie die des Bevollmächtigten eindeutig zu erkennen
ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Versammlungsleiter. Die Vollmachten sind dem Protokoll beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden gültigen Stimmen erforderlich.
- Zu Abstimmungen berechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die dem Verband keinerlei Beiträge schulden und die sämtliche bis
zum Abstimmungstermin fälligen Beiträge entrichtet haben.
- Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben.
- Über Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten
Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 16 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für einzelne Fachbereiche Beiräte berufen und abberufen.
§ 17 Arbeitskreise
- In den einzelnen Regionalgebieten sollen sich Arbeitskreise konstituieren. Aus ihrer Mitte bestimmen diese in Abstimmung mit dem
Vorstand ein Mitglied, das als Sprecher vor Ort mit dem Vorstand direkt Kontakt hält. Diese Arbeitskreise sollen nach aktueller Themenlage
je nach regionalen Bedürfnissen Fachtagungen abhalten, deren Themen auch aus dem Vorstand vorgeschlagen werden
können. Über Tagungen der Arbeitskreise soll ein Protokoll geführt werden, welches dem Gesamtvorstand zur Auswertung und Weiterleitung
an andere Arbeitskreise übersandt werden soll, um so neue Erkenntnisse allen Verbandsmitgliedern zügig zugänglich machen
zu können.
- An diesen Tagungen können auch Interessenten bzw. Bewerber um Verbandsmitgliedschaft teilnehmen, die dann aber spätestens
nach der dritten Teilnahme an einer Arbeitskreistagung einen Antrag auf Aufnahme in den Verband stellen müssen, um auch an den
weiteren Tagungen des Arbeitskreises teilnehmen zu dürfen.
§ 18 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Jedes ordentliche Mitglied hat für seine berufliche Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Zur Versicherung ordentlicher Mitglieder und der Probemitglieder hat der Verband einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, dessen Beiträge der Verband von jedem versicherten Mitglied separat entsprechend des jeweiligen Versicherungsumfangs erhebt.
- In jedem Schadensfall hat der Vorstand gegenüber dem Versicherer ein Informationsrecht bezüglich des Namens des schadensverursachenden Mitgliedes sowie hinsichtlich des Umfangs des Schadens. Dieses Informationsrecht kann nicht einseitig durch ein Mitglied widerrufen werden.
- In den Richtlinien wird festgelegt ab welchen Summen eine separate Meldung vor Abschluss von Finanzdienstleistungen bei Versicherungen, Kapitalanlagen und Finanzierungen an den Vorstand zu erfolgen hat.
- Verursacht ein Mitglied innerhalb von fünf Jahren mehr als einen Schadensfall, so kann dieses Mitglied durch Beschluss des Vorstands zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der Gruppenversicherung ausgeschlossen werden. Das Versicherungsverhältnis im Rahmen der Gruppenversicherung wird dadurch beendet. Das Mitglied hat danach nicht mehr die Möglichkeit, über den Gruppenversicherungsvertrag Versicherungsschutz zu erlangen. Über den Beschluss und das Ende des Versicherungsverhältnisses wird das Mitglied schriftlich unterrichtet.
§ 19 Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen die Richtlinien oder Satzung
- Der Vorstand hat jede Beschwerde gegen ein Mitglied des Verbandes zu überprüfen, die auf einen Verstoß gegen die Satzung, die Richtlinien des Verbandes oder die Verletzung der Verbandsinteressen hindeutet oder wenn auf andere Weise ernste Zweifel an der Richtlinien- bzw. Satzungstreue des Mitgliedes bestehen.
- Der Vorstand hat dies auch unter Wahrung der Interessen des Mitgliedes zu tun und insoweit während der Überprüfung Stillschweigen zu bewahren.
- Hat das Mitglied nach Überzeugung des Vorstands gegen die Richtlinien oder die Satzung verstoßen, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss
- dem Mitglied die Verwendung des Verbandsnamens und des Verbandslogos bis zu einem Jahr befristet untersagen und nach Ablauf dieser Frist - unter Berücksichtigung auch des weiteren Verhaltens des Mitgliedes - über eine Verlängerung der Frist um ein weiteres Jahr befinden oder
- das Mitglied aus dem Verband ausschließen.
- Jeder dieser Beschlüsse gemäß Abs. 3) ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
- Vor der Beschlussfassung über Disziplinarmaßnahmen ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
- Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied in einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 20 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.