In Deutschland verstehen die Verbraucherzentralen ihr Verbraucherschutzanliegen leider immer noch als einen Klassenkampf des Proletariats gegen die herrschende kapitalistische Klasse. Damit behindern sie sich, aber weitaus schlimmer: Sie behindern die Verbraucher bei der Durchsetzung gesetzlich garantierter Rechte.
Die Erkenntnis, dass kriegerische Auseinandersetzungen auf beiden Seiten der Fronten Ressourcen verschlingen und somit das mögliche Ergebnis ebenso auf beiden Seiten schmälern, ist nicht neu und bedarf keiner weiteren Begründung. Etwas der kriegerischen Auseinandersetzung Ähnliches gilt für rechtliche Streitigkeiten, insbesondere und gerade vor dem Hintergrund von Erstattungen auf die unzutreffende Abrechnung von gekündigten Prämiensparverträgen oder Bonussparplänen.
Rechtliche Auseinandersetzungen kosten Geld. Anleger, die Zinsnachzahlungsansprüche aus Sparverträgen geltend machen wollen, müssen mit den nachfolgenden Kostenkomponenten rechnen:
Besonders schädlich ist es, den Anspruch in einer Höhe einzufordern, die sich als perfektes „Luftschloss“ erweist. Vor Gericht gewinnt der Sparer dann nur dem Grunde nach. Wenn der Sparer seinen Anspruch doppelt so hoch geltend gemacht hat, wie das Gericht ihn anerkannte, so trägt er trotzdem die Hälfte aller Kosten. Das ist das Problem, was allen seitens der Verbraucherzentralen ausgerechneten Ansprüchen vor den deutschen Gerichten wahrscheinlich begegnen wird.
Das Zinsberechnungsmodell der Verbraucherschützer sieht wie folgt aus: In einem ersten Schritt wird der vereinbarte Sparzinssatz (z.B. 2%) aus den Sparunterlagen herausgesucht. Dieser wird sodann mit dem Zinssatz (z.B. 4%) einer von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzzinsreihe verglichen. Für die Zukunft hat sich damit der Sparzinssatz danach auszurichten, dass er stets genau eine 50%ige Höhe des Referenzzinssatzes einhält – soweit unbedenklich.
Das Problem entzündet sich an der ausgewählten Referenzzinsreihe. Die Verbraucherzentralen haben eine Referenzreihe auserkoren, die einen gleitenden Durchschnitt beinhaltet. Der von den Anlegerschützern ausgewählte gleitende Durchschnitt spiegelt jedoch nicht den aktuellen marktdurchschnittlichen Referenzzinssatz wider, sondern setzt sich aus den 120 Monats-Vergleichszinssätzen der letzten zehn Jahre zusammen. Mithin beschreibt er eine um statistische Ausschläge bereinigte Zinssituation, die vor fünf Jahren, also vor 60 Monaten, bestand. Das spielt dem Erstattungsanspruch des Sparkunden in die Karten, denn die Anlagezinsen sind seit dem Jahr 1990 von 9,1% (zehnjährige Inhaberschuldverschreibungen) auf die Nullmarke - und sogar darunter – in den Jahren 2019 bis 2021 fast kontinuierlich abgesunken.
Mit der Gleitzinssatzanwendung wird dieser Zinsabschwung mit einer fünfjährigen Verzögerung weitergegeben. Das beschert den Kunden für die bereits in den Jahren 2019 bis 2022 gekündigten 15jährigen Sparkassen- und Genossenschaftsbanken-Verträge einen hohen Zinsnachvergütungsanspruch. Doch jedem unvoreingenommenen Betrachter wird sofort offensichtlich, dass ein Teil dieses Erstattungsanspruchs nicht das Ergebnis einer Falschabrechnung sein kann, sondern das Resultat einer subjektiv einseitig ausgewählten Referenzzinsreihe. Es bleibt höchst zweifelhaft, ob diese Berechnungsweise vor den Gerichten standhalten wird.
Zudem gibt es auch 25jährige Vertragsvarianten, so solche Verträge, die von der Postbank nach der Jahrtausendwende als Postbank-Sparplan verkauft wurden. Weil diese Verträge erst im 25. Jahr die höchste Prämienstufe erklimmen, dürfen sie auch erst ab dem Jahr 2026 von der Postbank gekündigt werden. Da aber zwischenzeitlich die Anlagezinsen von unter 1% auf über 4% angestiegen sind, würden die Postbankkunden – setzte sich die Rechnungsweise der Verbraucherzentralen durch – ihre Verträge noch mindestens für vier Jahre mit den Magerzinsen der Jahre 2015 bis 2020 (5-Jahresverzögerung des Gleitzinssatzes) verzinst bekommen. Für diese Verträge würden die Verbraucherschützer dann sicher eine andere Rechnungsweise propagieren. Und selbstverständlich existieren daneben auch noch die Neuabschlüsse aus den Jahren 2021 bis heute.
Eine Gleitzinsreferenzreihe in Phasen steigender Zinsen – das ist die heutige Forderung des Verbraucherschutzes für die bereits gekündigten Altverträge –, für Neuverträge anwenden zu müssen, wird für die Verbraucherschützer sicherlich schmerzlich sein. Sie schlagen sich daher mit ihren eigenen Waffen.
Zusammen mit Prof. Dr. Knops (Universität Hamburg) und Dr. Schirp (Rechtsanwalt Berlin) betreibe ich das Internetportal „zinserstattung.de“. Wir verzichten auf die Errichtung von „Luftschlössern“ und streben es an, mit den beteiligten Banken und Sparkasse eine Lösung zu vereinbaren, welche alle Seiten ohne die Vergeudung umfangreicher rechtlicher Ressourcen zufriedenstellt. Wir bieten unseren Kunden – sofern sie es möchten – ein Finanzierungsmodell an, das ihnen beim Scheitern unserer Bemühungen gegenüber ihrer Sparkasse oder Genossenschaftsbank keinerlei Kosten verursacht, denn das Kostenrisiko übernehmen wir. Im Fall einer Erstattung durch die Bank oder Sparkasse haben unsere Kunden uns allerdings eine Erfolgsbeteiligung zu bezahlen, die Ihnen den größten Teil der Erstattung belässt.
Sparverträge können auf unserer Internetseite „zinserstattung.de“ jederzeit eingestellt werden. Alles Weitere erledigen wir.
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