Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Dienstunfähigkeit für Beamte

Das Aus kommt oft plötzlich: Frau M. ist seit 6 Jahren verbeamtet. Sie arbeitet als Lehrerin und hat viel Spaß an ihrer Tätigkeit. Plötzlich die Diagnose: Brustkrebs. Diese Diagnose verändert ihr Leben schlagartig. Aber sie hatte Glück, der Tumor war gutartig und konnte entfernt werden. Im letzten halben Jahr war Frau M. mehr als 3 Monate krankgeschrieben. Sie will sich über die Sommerferien nicht gesundschreiben lassen, weil das vielleicht beim Dienstherren oder den Kollegen komisch ankommen könnte. Im folgenden Halbjahr kommt dann die Entlassungsurkunde in den Vorruhestand seitens ihres Dienstherren. Nun hat sie nur noch 35 Prozent ihrer vorherigen Dienstbezüge als Einnahmen.

In diesem Fall ist der Ruhegehaltsanspruch seitens des Dienstherren bei Versetzung in die endgültige Dienstunfähigkeit eher gering, er liegt etwa bei 1.200 Euro.

Das Beispiel zeigt die ganze Bandbreite des Problems auf:

  • Seitens des Dienstherren gibt es zwar eine Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit, aber es entsteht eine große Lücke zum vorherigen Nettogehalt.
  • Die Versetzung in die Dienstunfähigkeit erfolgt schneller, als man vielleicht denkt.
  • Die existenziellen Gefahren durch die Versetzung in die Dienstunfähigkeit sind immens.
  • Und aus all dem resultierend die Notwendigkeit einer privaten Zusatzabsicherung.

Es gibt Beamte, die eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben oder dies beabsichtigen. Der reine Berufsunfähigkeitsschutz ist aber anders zu bewerten und zu prüfen, als die Dienstunfähigkeit. Von daher sollten Beamte sich sehr genau informieren, bei welchem Anbieter sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz abschließen. Denn im Leistungsfall kann es dazu führen, dass der Beamte dienstunfähig ist, der Versicherer aber zu dem Ergebnis kommt, dass kein Leistungsfall vorliegt, da die Kriterien der Berufsunfähigkeit nicht erfüllt sind.

Die Folge: Die Einnahmenseite reduziert sich vom aktuellen Nettogehalt auf den Ruhegehaltsanspruch seitens des Dienstherren und dieser ist weitaus geringer, als das Nettogehalt.

Was ist überhaupt Dienstunfähigkeit?

Allgemeine Dienstunfähigkeit

Nach § 42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Beamtin bzw. der Beamte auf Lebenszeit dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

Kann aber der Beamtin bzw. dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden, dann soll die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterbleiben. Sollte die Beamtin bzw. der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung der anderen Laufbahn verfügen, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden.

Die beiden  unterschiedlichen Formulierungen lassen erkennen, worin die Problematik liegt.

Denn im Beamtenrecht ist der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht bekannt. Hier wird der Begriff der Dienstunfähigkeit verwendet. Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit im Vergleich zur Berufsunfähigkeit eines Angestellten eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Ist ein Angestellter berufsunfähig, ist ein ärztliches Attest zwingend notwendig, aus dem hervorgeht, dass mindestens eine Einschränkung der Arbeitskraft um 50 % vorliegt.

Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit hat das amtsärztliche Gutachten lediglich den Charakter einer Entscheidungshilfe. Eine Dienstunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt.

„4.1 Das amtsärztliche Gutachten soll der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Dienststelle eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben. Daher hat es nicht nur eine Äußerung zum Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten zu enthalten, sondern es ist auch zu prüfen, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine fachärztliche Behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme (ambulant oder stationär) vermieden werden kann. Zur Frage einer gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung oder zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG ist - wenn die anfordernde Dienststelle keine konkreten Angaben gemacht hat - allgemein Stellung zu nehmen.“ (Quelle: Amtsbl. Schl.-H. 2002 S. 324)

Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten oder einer Beamtin trifft diejenige Dienststelle, die für die Ernennung zuständig wäre.

Polizeidienst-, Feuerwehr- und Justizvollzugsdienstunfähigkeit

Bei Polizeivollzugsbeamten können schon Gesundheitsbeeinträchtigungen, die keine allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne der Klausel begründet, zur Polizeidienstunfähigkeit führen. Diese liegt schon dann vor, wenn der Beamte „den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und es nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt.“ (§ 101 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz, BRRG).

Die Polizeidienstunfähigkeit hat regelmäßig nicht zur Folge, dass der Beamte in den Ruhestand versetzt (§ 25 BRRG) oder (etwa nach § 28 BRRG) entlassen wird. Vielmehr kann (nicht „soll“ oder „muss“) er in ein anderes Amt seiner Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein diesntliches Bedürfnis besteht. (§ 18 BRRG).

Die Frage, ob die Polizeidienstunfähigkeit der Dienszunfähigkeit im Sinne der Beamtenklausel gleichzusetzen ist und damit als vollständige Berufsunfähigkeit gilt, stellt sich schon nach dem Wortlaut der normalen Beamtenklausel, die Pensionierung oder Entlassung verlangt, nicht, wenn der Beamte in ein anderes Amt versetzt wird. Sie stellt sich auch dann nicht, wenn der Beamte pensioniert oder entlassen wird, weil er seiner Versetzung in ein anderes Amt nicht zustimmt oder den Antrag auf Versetzung nicht stellt. Denn dann hat nicht die Polizeidienstunfähigkeit als solche, sondern seine Weigerung zum Verlust seines (aktiven) Amtes geführt. Er kann zwar seine zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht weiter ausüben, aber das hat weder zu seiner Pensionierung noch zu seiner Entlassung geführt, und berufsunfähig im Sinne der Bedingungen ist er nicht. Denn entweder betrachtet man das Amt, in das er versetzt werden sollte, als denselben (wenn auch modifizierten) Beruf, und dann konnte er ihn weiter ausüben, oder es handelt sich um eine andere Tätigkeit, auf die er nach den Bedingungen verwiesen werden konnte, und dann begründet seine Weigerung, diese Tätigkeit auszuüben, keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Der Beamte steht insoweit nicht anders da als ein Angestellter, der seine Stellung kündigt. Seine Pensionierung oder Entlassung beruht auf seiner freien Entscheidung, und dementsprechend kann er in diesem Fall keine Versicherungsleistungen aufgrund der Beamtenklausel in Anspruch nehmen.

Das gilt auch dann, wenn das Amt, in das der Beamte versetzt werden sollte, eine zusätzliche Aus- und Fortbildung erfordert oder nach Auffassung des Dienstherrn wünschenswert erscheinen ließ und der Beamte sich dieser Weiterbildung nicht unterziehen wollte.. Die Aus- und Fortbildung sollte im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Weisung des Dienstherren erfolgen und dem Beamten nicht seitens des Versicherers zugemutet werden. Die versicherungsrechtliche Frage des Umschulung stellt sich deshalb nicht.

Für Justizvollzugsbeamte und Beamte der Feuerwehr existieren teilweise ähnliche gesetzliche Regelungen wie für Polizeibeamte. Zum Teil wird auf die Regelungen für diese oder auf allgemeine Dienstunfähigkeit verwiesen. Ist Letzteres der Fall, findet die Beamtenklausel ohne weiteres Anwendung, ansonsten gelten die erwähnten Einschränkungen zur Polizeidienstunfähigkeit.

Fazit:

Für Polizisten, Justizvollzugsbeamten und Beamte der Feuerwehr ist es wichtig, dass in der Versicherungsbedingungen exakte Definitionen für diese Berufsgruppen gibt. Wird in den Bedingungen nur auf die allgemeine Dienstunfähigkeit verwiesen, kann es dazu führen, dass keine Leistungen erfolgen. Die Polizeidienstunfähigkeit wird nur von sehr wenigen Versicherern angeboten und fällige Leistungen können zeitlich begrenzt sein.

Bei der speziellen Dienstunfähigkeit sind die Kriterien dann erfüllt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst nicht mehr genügt und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden kann. (z.B. Polizei, Feuer, Bundesgrenzschutz)

Die 6-3-6 Regel und ihre Folgen

Als dienstunfähig kann die Beamtin bzw. der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (siehe Beispiel im Vorwort).

Wartezeiten sind zu beachten

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Beamte Wartezeiten. In den ersten fünf Jahren haben Beamte im Falle einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt. Nach Ablauf dieser fünf Jahre liegt das Ruhegehalt bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit dann aber immer noch über dem Niveau der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Beamte des öffentlichen Dienstes beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung 1.225 € für Ledige und 1.290 € für Verheiratete (Stand Januar 2008).

Fazit:

Bei Beamten kommt es unbedingt darauf an, eine Beamtenklausel mit zu versichern. Sollte bereits eine private Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen, sollten sie den Vertrag überprüfen, ob die Beamtenklausel Vertragsbestandteil ist. Sind sie nicht sicher, schreiben sie ihre Gesellschaft an. Lassen sie sich aber nicht damit abspeisen, dass der Versicherer ihnen schreibt, „Wenn ein Beamter dienstunfähig ist, dann ist er meistens auch berufsunfähig“. Dieses Schreiben haben wir schon von einem Versicherer erhalten, der gerade im öffentlichen Dienst etabliert ist. Ein solches Schreiben hat keine rechtliche Relevanz.

Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)

Eine begrenzte Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage der Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob die Beamtin bzw. der Beamte anderweitig ohne Beschränkungen verwendet werden kann.

Gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann die Beamtin bzw. der Beamte Einwendungen erheben. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtin bzw. der Beamte die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Trotzdem wird bei begrenzter Dienstfähigkeit die Besoldung nur entsprechend er reduzierten Arbeitszeit gezahlt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin bzw. der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde.

Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Freistellung oder Teilzeit und führt daher nicht zur Quotelung der Ausbildungszeit und der im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigten Zurechnungszeit.

Versorgungsabschläge bei Dienstunfähigkeit

Durch das Versorgungsreformgesetz des Jahres 1998 ist es zu erheblichen finanziellen Verschlechterungen bei der Versorgung von Beamten gekommen. Betroffen sind all jene, die nach dem 31. Dezember 2000 aufgrund einer Dienstunfähigkeit frühzeitig in den Ruhestand getreten sind. Sie haben Versorgungsabschläge von bis zu 10,8 % beim Ruhegehalt hinzunehmen (gilt nicht, wenn Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht!). Für jedes Jahr, das der Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, vermindert sich sein Ruhegehalt um 3,6 %, bis zur Maximalgrenze von 10,8 %. Ausnahmen gelten für Schwerbehinderte und einige Geburtsjahrgänge. Für die Personengruppen, die einer anderen Regelaltersgrenze unterliegen, wie Polizeibeamte und Beamte bei der Feuerwehr, die derzeit noch mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten können, gilt die Regelung entsprechend.

Welchen Einfluss hat der Status auf die Versorgung bei Dienstunfähigkeit?

In der nachfolgenden Grafik können sie erkennen, dass je nach Status und Ursache der Dienstunfähigkeit verschiedene Szenarien seitens des Dienstherren ausgelöst werden.

Versorgung von Beamten auf Widerruf

Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt,besteht neben dem Anspruch auf Heilverfahren das Recht auf einen Unterhaltsbetrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.

Dienstunfaehigkeit

Versorgung von Beamte auf Probe

Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen über keine Anwartschaft auf Versorgung. Lediglich bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt. Ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren erhalten sie ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung.

Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Hier ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert, es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit.

Liegen keine Gründe vor, die bei einem Beamten auf Probe eine Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen oder erfordern, ist der Beamte zu entlassen. Die Entlassung löst einen Rechtsanspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Der Dienstherr muss den Beamten in der Rentenversicherung so stellen, als wäre er in der Beamtendienstzeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Beschränkung der Nachversicherung auf die Rentenversicherung ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtswidrig. Wir durch die Nachversicherung keine angemessene Versorgung erreicht oder leigen im Einzelfall andere gewichtige Gründe vor, kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Versorgung von Beamten auf Lebenszeit

Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Lebenszeit in die Dienstunfähigkeit versetzt, wenn sie eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit bzw. Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Ist diese Wartezeit bei Eintritt der Altersgrenze nicht erfüllt, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf Dienstunfall beruht.

Berechnungsgrundlagen des Ruhegehaltes

Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte:

  • eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Dabei wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 (BeamtVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Höhe des Ruhegehalts

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.

Beispiel: Bei einer Dienstzeit von 40 Jahren hätte man dann einen Anspruch von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt (1,875 X 40 Jahre = 75).

Wichtig: Ab dem 01.01.2003 ist der Faktor 1,875 auf einen neuen Faktor reduziert worden - ab diesem Datum gilt der Faktor 1,79375 vom Hundert. Demzufolge reduziert sich auch der Höchstsatz des Ruhegehaltes auf den Wert 71,75 vom Hundert.

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wird für jeden Einzelfall eine individuelle Berechnung vorgenommen. Ruhegehaltsfähig ist die Dienstzeit, die nach Vollendung des 17- Lebensjahrs in einem Beamtenverhältnis erbracht worden ist. Als Ruhegehaltsfähig können auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung geführt haben.

Nicht ruhegehaltsfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aus öffentlichen Belangen oderdienstlichen Interessen. Ebensowenig zählen Zeiten, in denen die Beamtin bzw. der Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind.

Nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee werden als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt. Ebenso sind die Zeiten des nichtberufsfähigen Wehrdienstes des Polizeivollzugsdienstes oder des Zivildienstes ruhegehaltsfähig.

Bestimmte Zeiten, wie Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten oder Zurechnungszeiten, können die ruhegehaltsfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind sehr detailliert und können von daher hier nicht näher beschrieben werden.

Mindestversorgung

Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro (Stand 2009). Inzwischen ist die Mindestversorgung aber längst nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen Teilzeit oder Beurlaubung hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Teilzeit und Beurlaubung vor dem 01. Juli bleiben unberücksichtigt, sie führen nicht zum Wegfall der Mindestversorgung.

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Beamtinnen und Beamte, für die – wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie im Einsatz bei der Feuerwehr – eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand gehen, erhalten aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des fünffachen der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchsten 4.091 Euro (Stand 2009). Der Ausgleichsbetrag verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Ausgleich wird nur gezahlt, wenn die Voraussetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder beim Tod des Beamten vor Versetzung in den Ruhestand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommenssteuer.

Auf was Sie bei Vertragsabschluss unter anderem achten sollten – die richtige Formulierung der Beamtenklausel

Wichtig beim Abschluss eines Vertrages sind die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Gesellschaften. Hier ist eindeutig geregelt, ob der Versicherer im Leistungsfall zahlt oder ob er die Möglichkeit hat, von der Leistung Abstand zu nehmen oder diese herauszuzögern. Wenn Sie bei der Auswahl der Gesellschaften nur nach Preis vorgehen, kann es zu bösen Überraschungen im Leistungsfall kommen. Die Beurteilung der Qualität der Versicherungsbedingungen ist sehr aufwendig und für den Versicherungskunden kaum ohne fachkundige Hilfe möglich. Hinzu kommt, dass die Werbeaussage des Versicherers nicht mit den tatsächlichen Leistungen übereinstimmen muss.

Gerade bei der Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit gilt es insbesondere, auf die Formulierungen im Kleingedruckten zu schauen. Hier ist es wichtig, dass der Versicherer die Beamtenklausel im Bedingungswerk aufgeführt hat. Fehlt die Beamtenklausel vollständig, dann prüft der Versicherer bei Dienstunfähigkeit, also im Leistungsfall, ob die Kriterien der Berufsunfähigkeit erfüllt sind. Wie ober schon beschrieben, trifft das in der Regel nicht zu. Die Folge: Der Versicherer muss nicht zahlen.

Ist aber die Beamtenklausel aufgeführt, heißt das noch nicht zwingend, dass der Versicherer nun auch zahlen muss. Es kommt demzufolge darauf an, wie der Versicherer die Beamtenklausel formuliert und was diese Formulierung in letzter Konsequenz für Folgen haben kann.

Nachfolgend sind ein paar Punkte aufgeführt, auf die wir in der persönlichen Beratung näher eingehen werden:

  • Ist die Beamtenklausel im Bedingungswerk aufgeführt?
  • Werden unterschiedliche Bedingungen für BaP, BaW und BaL gemacht?
  • Muss der Gesundheitszustand des Beamten alleiniger Grund seiner vorzeitigen Entlassung in die Dienstunfähigkeit sein?
  • Wenn ja, hat der Versicherer die Möglichkeit, den Anlass der Versetzung aus gesundheitlichem Grund nachzuprüfen?
  • Wird auf die spezielle Dienstunfähigkeit hingewiesen?
  • Kann der Versicherer in der Nachprüfung andere Bewertungskriterien anwenden als in der Erstprüfung?
  • Ist der Bezug der Dienst-/Berufsunfähigkeitsrente zeitlich begrenzt?
  • Ist der Tarifbeitrag garantiert oder kann dieser auch abweichend vom Versicherungsschein angehoben werden (§ 163 VVG)?
  • Gilt der Versicherungsschutz weltweit und in diesem Zusammenhang auch die Frage, müssen Untersuchungen zwingend in Deutschland erfolgen?

Fazit:

Die Beurteilung der Qualität eines Angebotes zu einer privaten Dienstunfähigkeitsversicherung ist sehr aufwendig und ohne fachkundliche Hilfe heute kaum noch möglich. Von daher ist eine individuelle Beratung, in der auf die persönliche Situation eingegangen und bei der insbesondere auf die Fallstricke der Bedingungswerke eingegangen wird unerlässlich.

Schließlich merken Sie erst im Leistungsfall, ob die Wahl des Versicherers die Richtige war oder nicht. Nur, dann ist es nicht mehr möglich, einen Anbieter zu wechseln. Und dann kann es sehr teuer werden, wenn der Versicherer die Zahlung verweigert oder hinauszögert und die Einnahmen von heute auf morgen auf Null sinken, die Ausgaben aber bestehen bleiben.

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Autor
Jürgen Dries
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