Artikel zum Thema Aufstockungsbeitrag
Aufstockung Rentenversicherungsbeiträge
Mittwoch, 09. Dezember 2009, Artikel veröffentlicht durch: Fachbüro für angewandte Baufinanzierung Bruno Steiner
Seit dem 01.04.1999 zahlen Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte Beiträge an die Sozialversicherung wie die Kranken- und Rentenversicherung. Durch die Beiträge an den Rentenversicherungsträger wird kein Versicherungsverhältnis begründet, so dass die Zahlung durch den Arbeitgeber an die GRV für den Arbeitnehmer weitgehend nutzlos ist. Durch die gesetzl. (§ 163 Abs. 8 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI) zugelassene Aufstockung der Beiträge an die GRV können sich Arbeitnehmer jedoch die Vorteile eines normalen Rentenversicherten sichern. Wer es noch nicht getan hat, sollte dies bei seinem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber tun. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 155 Euro monatlich wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 155 Euro berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage)...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.