Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Effektivkosten – Die neue Transparenz bei Altersvorsorgeprodukten für Verbraucher und Vermittler/Berater?

Effektivkosten – Die neue Transparenz bei Altersvorsorgeprodukten für Verbraucher und Vermittler/Berater?

Seit den Publikationen im Bundesgesetzblatt vom 6.8.2014, im Monatsbericht 2017/04 des Bundesfinanzministeriums und der Produktinformationsstelle Altersvorsorge müssen die Effektivkosten bei den Produkten der Altersvorsorge wie Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen der ersten, der zweiten und dritten Schicht angegeben werden.

Diese Kennziffer soll „einen unmittelbaren Kostenvergleich zwischen verschiedenen Angeboten erleichtern“.

Ob mit dieser Kennziffer der Verbraucher, der Vermittler oder Berater auch tatsächlich die verschiedenen Altersvorsorgeangebote vergleichen oder vielleicht auch analysieren kann, soll im folgenden Artikel untersucht werden.

Der Beitrag gliedert sich in vier Teile:

  1. Gesetzliche Grundlagen und übersichten
  2. Sprachliche Analyse der Vorschriften bezüglich finanzmathematischer Aussagen
  3. Praktische Fälle mit Berechnungen
  4. Fazit

1. Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften

a) Die verständliche Interpretation

Der Gesetzestext wird zunächst in einer sprachlich nachvollziehbaren Diktion vorgestellt. Dem interessierten Leser wird empfohlen die folgenden gesetzlichen Vorschriften zu studieren.

Der Produktgeber nennt in seinen Verträgen und Produktionsinformationsblättern(PIBs) die Wertentwicklung (=Rechnungszins), mit dem er den Sparanteil des Beitrages hochrechnet.

Von dem gesamten Monatsbeitrag werden Verwaltungs-, Vertriebs- und Risikokosten abgezogen, der Rest wird für den Kunden investiert. Da sich pro Jahr die Kosten für Abschluss, Verwaltung und Sterbefallrisiko ändern, ändern sich der Spar- und Kostenanteil Jahr für Jahr. Diese Informationen erhält der Verbraucher und Berater/Vermittler von dem Produktgeber bei Vertragsabschluss selten genannt, oft fehlen sie.

Der Gesetzgeber hat dem Produktgeber vorgegeben, diese Kosten in einer einzigen Kennzahl zu nennen, nämlich die Effektivkosten. Zur Ermittlung der Effektivkosten wird zunächst die Effektivrendite (=Effektivzins der Kapitalanlage) aus alle Monatsbeiträgen in Relation zur prognostizierten Auszahlung unter Berücksichtigung der Laufzeit berechnet. Bei Abzug der Effektivrendite von der genannten Wertentwicklung resultieren die Effektivkosten.

Diese Effektivrendite ist größer als 0,00 %, wenn die Summe der Einzahlungen kleiner ist als die prognostizierte Auszahlung bzw. oder der für die Verrentung zur Verfügung stehende Kapitalbetrag.

Das ist der Normalfall.

Tabellarisch sieht das wie folgt aus:

Formel

Anmerkungen

Wertentwicklung vor Kosten oder Rechnungszins oder Beitragsrendite ohne Kosten oderoder Der Produktgeber ist frei in seiner Definition dieses Begriffes
./. Effektivrendite vom Gesetzgeber nur für die zertifizierten Altersvorsorgeprodukte (Riester- und Rürup-Renten) definiert, nicht für andere Produkte.
(./. = Renditeminderung durch Versicherungs-Kosten) (Begriffsdefinition in einem PIB eines Produktgebers)
= Effektivkosten vom Gesetzgeber vorgeschrieben, aber nur für Riester- und Rürup-Renten definiert
(= Renditeminderung durch Versicherungskosten) (Begriffsdefinition in einem PIB eines Produktgebers)

b) Gesetzestexte

Die Gesetzestexte bzw. Verordnungen werden wörtlich - allerdings nur in Auszügen -genannt, um dem Leser einen Eindruck über die unzureichende Definition der Effektivkosten zu verschaffen:

b1) Aus der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV) vom 6.8.2014

§ 2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:“

Weiter im Satz 9:

„...bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase.“

b2) Aus dem Monatsbericht 2017/04 des BMF zum:
Das neue Produktinformationsblatt(PIB) für zertifizierte Altersvorsorge- (= “Riester-Renten“) und Basisrentenverträge (= „Rürup-Renten“)

„Um ein einheitliches Bild über die anfallenden Kosten und deren Auswirkungen auf die Rendite zu liefern und um einen unmittelbaren Kostenvergleich zwischen verschiedenen Angeboten zu erleichtern, wird auf dem PIB die Kostenkennziffer „Effektivkosten“ angegeben“.

„Effektivkosten und Effektivrendite

Die Kostenkennziffer „Effektivkosten“ gibt an, um wieviel Prozentpunkte die durchschnittliche jährliche Rendite des Vertrags durch Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase gemindert wird. Das heißt, die Effektivkosten geben die Differenz zwischen der Rendite vor Berücksichtigung der Kosten und der Rendite nach Berücksichtigung der Kosten an. Effektivkosten in Höhe von 0,55 Prozentpunkten mindern beispielweise eine angenommene jährliche Rendite vor Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 3,00% auf eine Rendite nach Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 2,45% (Effektivrendite).

Bei der Berechnung der Effektivkosten muss der Anbieter alle Größen berücksichtigen, die in Höhe des Vertragsvermögens bis zu Beginn der Auszahlungsphase mindern. Dazu gehören sämtliche explizite und implizite Kosten, z.B. Abschluss- und Verwaltungskosten. Unter impliziten Kosten sind sämtliche renditemindernden Größen zusammengefasst, die z. B. dem Zweck der Kostendeckung oder Gewinnerzielung des Anbieters dienen (z.B. Vertriebsgebühren und Verwaltungskosten)

Die ausgewiesenen Effektivkosten beziehen sich stets auf den geplanten Vertragsverlauf, der auf dem PIB unter „Ihre Daten“ dargestellt ist. Bei änderungen des angenommen Vertragsverlaufs kann sich ein schlechteres oder besseres Preis-Leistungs-Verhältnis ergeben. Zum Beispiel kann sich die Kostenbelastung bei einem Fondssparplan ändern, wenn der Sparer – falls möglich – während der Vertragslaufzeit den Anbieter damit beauftragt, sein Vertragsvermögen in einen anderen Investmentfonds anzulegen“.

b3) § 8 Absatz 3 AltvPIBV und die daraus folgende Allgemeinverfügung über die Berechnungsmethodik der Effektivkosten

Aus dem Erlaß von der Produktinformationsstelle Altersvorsorge PIA aus Kaiserslautern vom 1.12.2017 ist zu entnehmen:

„B. die Kennziffer „Effektivkosten“ Keff gemäß § 8 Absatz 3 AltvPIBV ist wie folgt zu berechnen:
1. ro sei die jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten in Prozentpunkten gemäß § 10 Absatz 1 AltvPIBV und rk sei die jährliche, in Prozentpunkten angegebene Wertentwicklung des gebildeten unwiderruflich zugeteilten Kapitals nach Abzug der unter B Ziffer 6 aufgeführten Kosten. Die Effektivkosten in Prozentpunkten p.a. entsprechen der Differenz dieser beiden Wertentwicklungen:

Keff = ro - rk

b4) BMF-Schreiben vom 27.1.2017 an Produktinformationsstelle Altersvorsorge, an die obersten Finanzbehörden der Länder ff. zum Thema: Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Unter dem Punkt 77 wird ausgeführt:

„Das PIB ist in deutscher allgemeinverständlicher Sprache abzufassen“.

b5) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/653 DER KOMMISSION vom 8. März 2017

„zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die überprüfung und die überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung“

Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf diese Verordnung verwiesen, auf deren Grundlage die Umsetzung in die nationale Gesetzgebung bzw. in nationale Vorschriften erfolgt.

2. Analyse der verwendeten Fachtermini mit Bezug zu finanzmathematischen Aussagen

Der Gesetzgeber und die Ministerien verwenden folgende Begriffe in ihrem Texten bezüglich der Produkte aus der Altersversorgung der 1. Schicht, der 2. und 3. Schicht ohne erkennbare Systematik:

Wertsteigerung, Wertentwicklung, Rendite, Effektivrendite, Wertentwicklung p.a., effektiver Jahreszins, Reduction in Yield, Effektivkosten..
Die Produktgeber verwenden weitere Begriffe wie Rechnungszins, Performance, Beitragsrendite mit und ohne Kosten, Renditeminderung durch Versicherungskosten, Beitragsrendite nach Kosten.

Es stellt sich die Frage: Welcher Begriff bedeutet was und basiert auf welcher finanzmathematischen Grundlage?

Eine erste Analyse ergibt, dass sich weder Gesetzgeber noch die Ministerien an ihre Vorschriften halten.

Der Begriff Effektivrendite wird nur für zertifizierte Altersvorsorgeprodukte definiert, bei den Produkten der 2. und 3. Schicht taucht der Begriff nicht auf. Den Produktgebern wird in der eignen Darstellung freie Hand gelassen.

Der Begriff Effektivkosten wird nur für zertifizierte Altersvorsorgeprodukte finanzmathematisch exakt dargestellt, für alle anderen Produkte wird der Begriff Effektivkosten versteckt genannt (siehe Punkt 1 b), eine finanzmathematische Ableitung fehlt. Auch hier sind alle Berechnungsvarianten auf Seiten der Produktgeber möglich.

Der Begriff Wertentwicklung wird nur vom BVI eindeutig definiert. Es gibt dort die Kennzahl Wertentwicklung kum. (kumuliert) für Einmalanlagen, die einen einfachen Prozentsatz ohne Berücksichtigung eines Zinseszinseffektes darstellt. Ferner gibt es die Wertentwicklung p. a. (pro Jahr), das ist der Effektivzins der Kapitalanlage bei Einmalanlagen und beim Ansparen in Investmentfonds. Beide Kennzahlen werden ohne Angabe eines Agios berechnet. Der Gesetzgeber erspart sich eine Definition des Begriffes Wertentwicklung. Damit können die Angaben in den PIBs nicht gesichert verglichen werden.

Wie sollen dann der Vermittler, Berater oder der geplagte Verbraucher mit den Texten der Produktinformationsblätter zurechtkommen und Produkte vergleichen?

3. Praktische Fälle mit Berechnungen:

Auf der Grundlage von PIB haben wir Basis-Renten, Riester-Renten sowie bAV-Fondspolicen kontrolliert und stellen in diesem Artikel auszugsweise zwei Fälle dar, um die Besonderheiten deutlich zu machen:

Zusageart: Beitragszusage mit Mindestleistung, Gehaltsumwandlung Fondsgebundene Direktversicherung (bAV-Fondspolice)

3.1 Das Angebot der ALPHA-Versicherung

In einem bAV-Rentenversicherungsangebot der ALPHA-LV sollen über 359 Monate 200 € vorschüssig monatlich angespart werden.

In dem Produktinformationsblatt werden folgende Kosten und weitere Daten genannt (hier nur auszugsweise):

Jährliche Wertentwicklung

(vor Abzug der Kosten)

Effektivkosten

Wertentwicklung (nach Abzug der Kosten)

Kapitalauszahlung

4,00 %

0,81 %

3,19 %

118.523,60 €

6,00 %

0,83 %

5,17 %

163.245,20 €

Kontrollrechnungen der Autoren:

1.Hochrechnung, Wertentwicklung p .a.

4 %

6 %

2.Ablaufleistung, vom Produktgeber prognostiziert

118.523,60 €

163.245,00 €

*3.Ablaufleistung ohne Kosten

136.854,11 €

194.702,59 €

*4.Wertminderung durch Kosten

18.330,51 €

31.457,59 €

*5.Ablaufleistung nach Abzug der Kosten in %

86,61 %

83,84 %

*6.Kostenanteil in %

13,39 %

16,16 %

*7.Effektivrendite in %

3,15 %

5,01 %

*8.Effektivkosten (=1.Zeile – 7.Zeile)

0,85%

0,99%

Auf Anfrage wurde von der Gesellschaft mitgeteilt, dass bei ALPHA-LV unter Wertentwicklung der Effektivzins der Kapitalanlage vor Kosten zu verstehen ist.

*Der Leser ist der Lage, die Berechnungen in den Zeilen 3 bis 8 mit korrekt finanzmathematisch programmierten Taschenrechnern, Apps, Excel-Tabellen oder üblicher Software bei Banken, Rechnern von Investmentgesellschaften nachzuvollziehen. Zur Anwendung kommt die Formel nach § 6 PAngV mit 30/360 Tagen, die der Berechnungsmethodik der PIA entspricht. Ferner werden die mathematischen Definitionen der 1. Schicht der PIA übernommen.

Hiermit wird bewiesen, dass von den Produktgebern unabhängige Fachleute die Angaben der Gesellschaften aufgrund deren eigenen Zahlen analysieren und kontrollieren können.

3.2. Das Angebot der GAMMA-Versicherung:

Auszüge aus dem Vorschlag einer fondsgebundenen privaten Rentenverssicherung (= 3. Schicht).:

Geburtsdatum, männlich

01.04.1992

Versicherungsbeginn

01.05.2019

Rentenbeginn

01.05.2059

Monatlicher Gesamtbeitrag

100 € (Mischfinanziert, Gehaltsumwandlung)

Laufzeit

40 Jahre, 480 Sparperioden

Beitragssumme

48.000,00 €

Die GAMMA Versicherung präsentiert nun verschiedene Ablaufleistungen mit einer angenommenen jährlich gleichbleibenden Wertentwicklung der Fonds vor Abzug der Fondskosten:

Dabei ist unklar, ob die Versicherungskosten, wie zum Beispiel Verwaltungs- und Vertriebskosten, hier mit eingerechnet wurden.

Deshalb gehen die Autoren davon aus, dass mit Wertentwicklung bzw. Wertsteigerung der Effektivzins vor Kosten gemeint ist, zu dem der Sparanteil angelegt wird. Damit können die Kostenstrukturen rechnerisch eindeutig überprüft werden.

Hochrechnung, Wertsteigerung

2 %

3 %

5 %

6 %

7 %

Ablaufleistung, prognostiziert

55.716,22 €

63.600,85 €

97.949,11 €

121568,92 €

156.715,51 €

Nun wird seitens der Autoren exemplarisch hochgerechnet, welche Ablaufleistung ein Sparplan ohne Kosten mit den verschiedenen Wertentwicklungen bringen würde.

Die Differenz zu der Ablaufleistung in obiger Tabelle wird ausgewiesen und daraus die Wertminderung durch die Kosten (=*) ermittelt:

Hochrechnung, Wertsteigerung

2 %

3 %

5 %

6 %

7 %

*Ablaufleistung ohne Kosten

73.265,23 €

91.945,20 €

148.856,46 €

191.696,35 €

248.551,65 €

*Wertminderung durch Kosten

17.549,01 €

28.344,35 €

50.907,35 €

70.127,43 €

91.836,14 €

Die Berechnung der Effektivkosten ergibt (=*):

Aus der Relation der Ablaufleistungen ohne Kosten zu den prognostizierten Ablaufleistungen der Gamma Versicherung resultieren folgende Ergebnisse:

„Anteil der Nettoauszahlung vom Bruttoergebnis in Prozent“:

2 %

3 %

5 %

6 %

7 %

*76,05 %

69,17 %

65,80 %

63,42 %

63,05 %

Bei 2 % angenommener Wertentwicklung erhält der Sparer 76,05 % seiner Sparleistung.

Daraus ergeben sich folgende weitere Berechnungen und Erkenntnisse:

Wertentwicklung (vom Produktgeber genannt)

2%

3%

5%

6%

7%

*Effektivrendite

0,73 %

1,35 %

3,27 %

4,18 %

5,21 %

*Effektivkosten

1,27 %

1,65 %

1,73 %

1,82 %

1,79 %

*Anteil der Effektivkosten an der Wertentwicklung

63,50 %

54,89 %

34,58 %

30,39 %

25,63 %

Erkenntnisse:

Die Effektivkosten steigen in der Regel bei zunehmender Wertentwicklung.

Der Anteil der Effektivkosten an der Wertentwicklung fällt dagegen.

Die Auswirkung der Effektivkosten zeigt sich bei genauerer Betrachtung:

Auch zunächst gering erscheinende Effektivkosten von zum Beispiel 1,27 % schlagen in Bezug auf eine Wertentwicklung von 2 % sehr stark durch. Sie vermindern die Rendite um 63,50 %.
Das Beispiel verdeutlicht, dass eine Wertentwicklung von 2 % p. a. nach Kosten weniger Rendite bringt als der Garantiezins von 0,9 %.

4. Fazit

Die Pflichtangaben von Effektivkosten bei den Altersvorsorgeprodukten der 1./2. und 3. Schicht sind ein großer Fortschritt in der Transparenz dieser Produkte. Sie zwingen die Produktgeber zu einem weiteren bescheidenen Ansatz der Offenlegung bezüglich der Kostenstrukturen.

Die Autoren sind der Auffassung, dass ein durchschnittlicher Kostenanteil von bis zu 10% auf ein sehr kostengünstiges Produkt hinweist. Kosten von 10 – 15% sind noch zu ertragen. 15-20% Kostenanteile sind schon bedenklich. Ein Kostenanteil von mehr 20%, wie das bei der GAMMA-Versicherung der Fall ist, weist auf Produkte hin, die trotz eines erfolgreichen Fondsmanagements ihre Ziele kaum jemals erreichen dürften.

Ferner handelt es sich bei der GAMMA-Versicherung um ein Garantieprodukt. Dort müssen große Sparbeträge zwangsläufig für die Garantiesicherung bzw. auch Wertsicherungsfonds verwendet werden. Der Rest steht der freien Anlage zur Verfügung. Dieser Rest müsste dann Wertsteigerungen von mehr als 10 % erzielen, um z. B. die Auszahlung von 97.949,11 € bei einer angenommenen Wertsteigerung von 5,00 % zu erreichen.

Den Produktgebern ist es laut den gesetzlichen Vorschriften erlaubt, den ganzen Sparanteil z. B. mit 5,00 % hochzurechnen und günstige Auszahlungen darzustellen, obwohl für den Deckungsstock, der für die Erfüllung der Garantieleistung benötigt wird, nur mit einer Rendite von 0,9 % hochgerechnet werden darf. Hierfür wird der überwiegend größte Anteil des Sparbeitrages verwendet.

Aus diesen Erkenntnissen geben wir folgende Faustformel für die Hochrechnung der freien Anlage vor:

Sparbeiträge minus Abzinsung für Garantieleistung, minus Kosten = Freies Kapital für Fonds.

Der Anteil, der dann für die freie Fondsanlage zur Verfügung steht ist damit sehr gering.

Der Gesetzgeber hat hier seine längst überfälligen Hausaufgaben für eine einheitliche Definition der verwendeten finanzmathematischen Begriffe in den diversen Gesetzen und Verordnungen usw. zu machen.

Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge in Kaiserslautern (PIA) hat im Auftrag des BMF am 1.12.2017 die „Allgemeinverfügung über die Berechnungsmethodik der Effektivkosten“ erlassen. Hier finden sich die entsprechenden Formeln und Definitionen nur für zertifizierte Altersvorsorgeprodukte der 1. und 2. Schicht, also Rürup- (1. Schicht) und Riester-Renten (2. te Schicht). Es ist dringend zu empfehlen, dass der Gesetzgeber diese Vorschriften für alle Produkte der Altersvorsorge – auch für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, 2. Schicht) und nicht zertifizierte private Altersvorsorge, 3. Schicht, verbindlich vorgeben würde.

Der Gesetzgeber erlaubt den Anbietern bei Garantieprodukten den Sparanteil mit einer Wertentwicklung mit 3%, 5% und 7% hochzurechnen. Gleichzeitig hat der Produktanbieter zur Darstellung der Garantieleistung den Deckungsstock mit maximal dem Zins von 0,9 % zu verzinsen. Bei diesem niedrigen Zins verbleibt nur ein geringer Anteil des Beitrags für die freie Anlage. Es werden weiter utopische Hochrechnungen gestattet, die mit der Realität nur wenig zu tun haben.

Es ist eine richtige Erkenntnis, neben der gesetzlichen Altersversorgung die private Altersvorsorge zu fördern. Nur sollten dann auch der Verbraucher und auch die Vermittler die Möglichkeit haben, diese Produkte zu verstehen. Es geht nicht darum, mehr Gesetze zu fordern, sondern die vorhandenen Gesetze eindeutig zu formulieren und die Aufsicht in die Lage zu versetzen, die Kosten- und Renditeangaben der Produktanbieter entsprechend zu überprüfen. Weder die PIA noch die BaFin erhalten von dem Gesetzgeber die Aufgabe, die Produkte der 1. Schicht betriebswirtschaftlich zu überprüfen.

Es bestehen große Gefahren auf Seiten der Vermittler und Makler sowie auf Seiten der Verbraucher:

  1. Die Vermittler verlassen sich darauf, dass die Hochrechnungen der Versicherungswirtschaft realistisch sind und verkaufen im Wettbewerb die Produkte, die die höchsten Auszahlungen prognostizieren, unabhängig davon, ob diese dargestellten Ablaufsummen überhaupt betriebswirtschaftlich möglich sein könnten. Es besteht die Gefahr, dass eine Klagewelle auf die Makler zurollen wird. Die Autoren bezweifeln, dass Vermittler/Berater von ihren Produktgebern so geschult werden, dass sie selbst die Effektivkosten berechnen und damit die Verträge und PIBs prüfen können.

  2. Verbrauchern wird suggeriert, dass sie ihre Rentenlücke mit solchen Garantieprodukten schließen könnten. Absehbar erbringen die Produkte in Schicht 2 mit einem Garantiezins von 0,9 % nur die Garantieleistung zur Auszahlung (Riester und Direktversicherungen).

Verbraucher können sich nicht auf die Aussagen der Gesellschaften verlassen. Sie sind auf die wenigen unabhängigen Experten angewiesen, wenn sie vor Vertragsunterschrift die Verträge analysieren und berechnen lassen wollen.

Es zeigt sich hieran, dass der Gesetzgeber bisher nicht seiner Verantwortung nachkommt, Gesetze und Vorschriften mit eindeutigen Begriffen zu definieren, die zu realistischen und nicht geschönten Planungsrechnungen führen.

Prof. Heinrich Bockholt, Mitglied und Beirat im Bundesverband Finanz-Planer Oldenburg
Lehrbeauftragter an der Hochschule Koblenz für die Fächer Finanzmathematik und Jahresabschluss/Rating
Lehrbeauftragter für Finanzmathematik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim

Herr Oliver Bischof, bAV-Betriebswirt (FH) und Versicherungsmakler, Wiesbaden
Inhaber Fair Direkt – Zukunftsplanung e. K.

Mitautoren:
Herr Jürgen Dries, Dipl.-Ing. und Versicherungsmakler in Neu-Isenburg
Vorstandmitglied im Bundesverband Finanzplaner e. V. Oldenburg

Frau Elgin Gorissen-van Hoek, Diplom-Kauffrau, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Baufinanzierung an der IHK München, Honorar-Finanzanlageberaterin nach § 34 h GewO, stellvertr. Vorsitzende des Bundesverbandes Finanz-Planer e. V. Oldenburg

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Autor
Heinrich Bockholt
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Prof. Heinrich Bockholt

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