Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Fragen und Antworten zum Aufsichtsübertragungsgesetz auf die BaFin (FinAnlVÜG)

Fragen und Antworten zum Aufsichtsübertragungsgesetz auf die BaFin (FinAnlVÜG)

Da im Laufe der politischen Diskussionen zur BaFin-Aufsicht einige Fragen zu den Kosten, Pflichten und Aufgaben der Finanzanlagendienstleister und der BaFin aufgekommen sind, nimmt der Bundesverband Finanz-Planer dazu erläuternd Stellung.

I. Kurze Zusammenfassung

Die jetzige Situation der Aufsicht, die je nach Bundesland bei den IHKn und den Gewerbeämtern liegt, stellt keine einheitliche Aufsicht auf hohem Niveau dar. Die für mich zuständige IHK für München und Oberbayern stellt sehr wohl eine qualifizierte und auf hohem fachlichen Niveau arbeitende Aufsicht dar, die auch die jährlich eingereichten Wirtschaftsprüferberichte liest und Rückmeldung gibt. Es wäre ein großer Fehler, diese jährlichen WP-Prüfungen nicht mehr durchzuführen. Das sieht aber das BaFin-Aufsichtsübertragungssystem vor.

Die neu einzuführende „Selbstauskunft“ dient rein statistischen Zwecken und soll der BaFin organisatorisch erst die Aufsicht über die 38.000 Vermittler und Berater ermöglichen. Die Selbstauskunft dient weder dem Verbraucherschutz noch der qualitativen Verbesserung der Beratung. Die Kosten für eine anzuschaffende Software zur Erfüllung dieser Zwecke und die notwendigen Arbeiten dazu überfordern die selbstständigen Finanzanlagendienstleister finanziell neben den weiterhin bestehenden Compliancepflichten im Sinne der „WP-Prüfung. Die Selbstständigen der Gruppen 1 und 2 nach § 16I Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz stellen kein aufsichtsrelevantes Risiko dar. Die „Selbstauskunft“ kann für Unternehmen der Gruppe 1 und 2 nach § 16l Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetztes komplett entfallen.

Der Kompromissvorschlag zur Differenzierung nach Produktgruppen übersieht, dass nur bei der Produktgruppe 1 (§ 2 Abs. 51 Nr. 1 WpHG) - den offenen Investmentfonds - die über 38.000 Vermittler und Honorarberater seit Jahrzehnten ohne Risiken und Skandale tätig sind. Die Produktgruppen 2 und 3 (§ 2 Abs. 51 Nr. 2 und Nr. 3 WpHG) stellen unternehmerische Beteiligungen dar, die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, da sie ein tatsächliches Totalverlustrisiko u.U. mit Nachschusspflicht bedeuten. Es sollten deshalb die Produktgruppen 2 und 3 – falls überhaupt – gleich behandelt werden. Wie unter Punkt III. 2 erläutert, erscheint das konzeptionelle Problem der BaFin-Aufsicht jedoch so gravierend, dass für eine Differenzierung nach Produktgruppen keine Empfehlung erfolgen kann.

Das Aufsichtsübertragungsgesetz stellt u.E. eine große Alibi-Veranstaltung dar und lenkt davon ab, dass konzeptionelle Probleme der BaFin-Aufsicht über die Produktanbieter, wie die unzureichende Beschränkung auf formale Aspekte, nicht angegangen und verbessert werden. 38.150 Vermittler und Honorar-Finanzanlagenberater beraten zu geeigneten Standardprodukten – offenen Investmentfonds und ETFs für die Altersvorsorge – seit Jahrzehnten ohne Probleme. Dafür ist kein Aufsichtswechsel nötig. Von den Beratern und Vermittlern zu „Geschlossenen AIFs“ und „Vermögensanlagen“ sollte eine höhere fachliche Kompetenz gefordert werden, wie ich unter Punkt IV. darlege. Ohne die Aufgaben der Aufsicht dort qualitativ zu verbessern, wo das Anlegerrisiko am größten ist, wie bei den geschlossenen AIFs und Vermögensanlagen, wird es weiterhin zu breit angelegten wirtschaftlichen Verlusten kommen und Milliarden Euro Anlegergelder vernichtet.

Wir brauchen statt eines Aufsichtsübertragungsgesetzes ein „BaFin-Reformationsgesetz“, das dazu führt, dass wirtschaftlich unrentable Anlageangebote erst gar nicht zum Vertrieb zugelassen werden und möglichst frühzeitig betrügerische Strukturen offen gelegt werden können.

II. Selbstauskunft und Kostenfragen

1. Ersetzt die geplante "Selbsterklärung" nicht eine Prüfung durch einen WP, die entfallen kann und somit keine neue Kosten verursacht?

Die Selbstauskunft löst weder die WP-Prüfung ab noch ersetzt sie diese! Die in § 96v WpHG (neu) geregelten erforderlichen Angaben in der Selbstauskunft dienen statistischen Zwecken mit dem Ziel, für die BaFin das Risikoniveau der Finanzanlagendienstleister transparent zu machen. Dieses Verfahren wird gegenüber Finanzinstituten, Banken und Versicherungen angewendet, um u.a. systemrelevante Institute zu identifizieren. Die Frage, ob die selbstständigen Finanzanlagendienstleister überhaupt ein vergleichbares Risiko darstellen, darf man getrost verneinen.

Heute zahlen Vermittler und Berater nicht standardmäßig Prüfungsgebühren an ihre Aufsichtsbehörde wie das Gewerbeamt oder die IHK. Diese Kosten sollen aber bei einer BaFin-Aufsicht jedes Jahr (!) anfallen. Daher kommt hier eine neue Kostenbelastung auf die Finanzanlagendienstleister zu, die zu bewältigen ist.

Wenn die BaFin eine Prüfung bei einem Finanzanlagendienstleister ansetzt, rechne ich mit einem mehrfachen Aufwand der heute üblichen WP-Prüfung, da in jedem Fall ein Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden muss. Da bei einem fehlerhaften Bericht dem Finanzanlagendienstleister die Erlaubnis entzogen wird (§ 96b WpHG), wird er kaum das Risiko eingehen, eine Compliance Abteilung im Alleingang darzustellen und Aufgaben auszuführen, die bei Banken durch die Rechtsanwälte der Compliance Abteilungen durchgeführt werden. Die BaFin kann durchaus „Vermittler kaputt prüfen“. (Aussage meines Prüfers).

Die „Selbstauskunft“ der Solo-Selbstständigen halten wir für vollständig überflüssig. Sie ist ein überzeugendes Beispiel für die fehlende Angemessenheit und Geeignetheit der BaFin-Prüfung für Finanzanlagendienstleister, da sie ein Risiko der Berufsgruppe der Finanzanlagendienstleister annimmt, das tatsächlich nicht existiert.

2. Sind die Informationen, die für die Selbsterklärung der BaFin gebraucht werden, nicht umfangreicher als das, was die WP heute schon verlangen, um ihre Prüfung durchzuführen?

Die Angaben für die Selbstauskunft unterscheiden sich grundsätzlich von den Unterlagen und Informationen, die Vermittler und Honorarberater zusammenzustellen haben und die einer von der BaFin angeordneten „WP-Prüfung“ unterliegen. Die WP-Prüfung kontrolliert insbesondere das Beratungsprotokoll und die Geeignetheitsprüfung sowie die Einhaltung der Informations-, Organisations- und Dokumentationspflichten. Nur hierdurch findet eine gewisse Qualitätskontrolle der Tätigkeiten der Finanzanlagendienstleister statt. Und ausgerechnet diese Überprüfung soll auf breiter Ebene im jährlichen Turnus entfallen und durch die Statistik-Erhebungen der Selbstauskunft ersetzt werden? Die Finanzanlagendienstleister stehen weiter in der Pflicht, alle bisherigen Angaben und Unterlagen, um die Geeignetheitsprüfung erweitert, zusammenzustellen und revisionssicher für eine Prüfung aufzubewahren.

Der Aufwand für die „Selbstauskunft“ kommt zu den bisherigen Pflichten für die WP-Prüfung hinzu. Denn nach § 96v sind die nachfolgenden umfangreichen statistischen Angaben gefordert, die in einem Datenformat nach dem EDV-Standard der BaFin bereitzustellen sind:

    • die vermittelten Finanzanlagen einschließlich der genauen Bezeichnung und Kennzeichnung der Finanzanlagen (möglichst durch ISIN),
    • die Anzahl der Geschäfte je Finanzanlage,
    • das Gesamtvolumen je Finanzanlage sowie
    • das Durchschnittsvolumen bezogen auf alle Geschälte in einer Finanzanlage,
  1. die Angabe, ob sich die Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes vertrieben oder emittiert werden,
  2. die Anzahl der Anleger, für die im Erklärungszeitraum Finanzanlagen vermittelt oder die über diese beraten wurden oder für die Honorar-Finanzanlagenberatung erbracht wurde,
  3. die aus den erbrachten Finanzanlagendienstleistungen erhaltenen Zuwendungen und Honorare,
  4. die Anzahl der Beschwerden im Hinblick auf die Tätigkeit des Finanzanlagendienstleisters, soweit dieser davon Kenntnis erlangt hat,
  5. Schadensersatz- oder Kulanzzahlungen des Finanzanlagendienstleisters (Anzahl der Fälle, Anzahl der Anleger, Volumen).
  6. Zahlungen der Berufshaftpflichtversicherung auf Grund von Haftpflichtfällen (Anzahl der Fälle, Anzahl der Anleger, Volumen), und
  7. [bei Vertriebsgesellschaften zusätzlich Namen der Finanzanlagendienstleister, die im Vorjahr an die jeweilige Vertriebsgesellschaft als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 angegliedert waren einschließlich der Zahl der angefangene Monate der Angliederung im Vorjahr; § 96a Absatz 8 gilt entsprechend.]

Wie kann ein unabhängiger Finanzberater die Daten für eine BaFin konforme Schnittstelle bereitstellen, um seine Statistikdaten an die BaFin zu übertragen? Seit Wochen verhandele ich für die Mitglieder des Bundesverbands Finanz-Planer mit einem Softwareanbieter, der diese Daten und die Schnittstelle anbieten will. Für das mit weiteren Beratungsmodulen versehene Paket staffeln sich die Kosten abhängig vom Asset under Management (AUM) und beginnen mit 500 Euro Einmalbeitrag plus 200 Euro monatlicher Fixgebühr plus 100 Euro variablem Monatsbeitrag bei 1 Mio. AUM. Mit jeder weiteren Million vermitteltes Fondsvolumen steigen die variablen Kosten um 100 Euro im Monat.

Ein Rechenbeispiel: ein Vermittler erhält ca. 5.000 bis 7.000 Euro Bestandsvergütung pro 1 Mio. Euro AUM und soll davon im 1. Jahr 4.100 Euro nur an Softwarekosten zahlen. Im 2. Jahr fallen 3.600 Euro Softwarekosten an. Bei 5 Mio. AUM liegt die Vergütung bei 25.000 bis 35.000 Euro. Hier betragen die Softwarekosten im 1. Jahr 8.900 Euro, danach jährlich 8.400 Euro – also eine zusätzliche Kostenbelastung von 30 bis 70 Prozent. Je niedriger der Umsatz, je höher die Kostenbelastung. Von dem Umsatz sind aber noch die betrieblichen Kosten, der Unternehmerlohn, die Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer, die Kranken- und Pflegeversicherung, die private Altersvorsorge, und ... ja, die Lebenshaltungskosten zu zahlen.

Meine Erkenntnis: Die Kostenbelastung durch die weiteren BaFin-Auflagen gefährdet die Existenz der Finanzanlagendienstleister, es sind nicht nur die BaFin Gebühren! Da die Selbstauskunft zusätzlich erstellt werden muss, findet keine Kompensation mit dem WP-Bericht statt.

3. Werden die Kosten für WP und Rechtsberater in Zukunft nicht mehr anfallen?

Für eine korrekte Selbstauskunft werden auch Berater- und WP-Kosten anfallen (s. oben). Wenn die BaFin eine Prüfung ansetzt, wird der Finanzanlagendienstleister mit dieser Prüfung überfordert sein und hierfür auch eine Rechtsanwalt/WP beauftragen, um die Prüfung zu überstehen.

4. Fallen die Kosten der Anbindung an die BaFin nicht als Einmalaufwand an und nicht regelmäßig? Gibt es hier Kostenschätzungen?

Für die neue Anmeldungen der Finanzanlagendienstleister entstehen bei der BaFin einmalig Kosten, die 300 Prozent (!) höher ausfallen werden als eine Erlaubnisbeantragung bei der IHK.
Jedes Jahr sind Gebühren an die BaFin zu entrichten, die ich auf mindestens durchschnittlich 1.200 Euro schätze. Wahrscheinlich werden sie aufgrund der sinkenden Anzahl unabhängiger Vermittler/Berater noch höher ausfallen.

5. Was sollte unternommen werden, damit die Kosten der BaFIn-Aufsicht für Finanzanlagenberater und Honorar-Finanzanlagenberater besser tragbar wären?

Es sind nicht allein die jährlichen BaFin-Gebühren, die existenzgefährdende Kosten darstellen, sondern auch die rein statistischen Zwecken dienende „Selbstauskunft“ mit einer notwendigerweise anzuschaffenden Software mit BaFin-Schnittstelle, die zusätzlich einige Tausend Euro jährliche Softwarekosten verursacht – neben den vielen nicht produktiven Stunden Aufwand für die Zusammenstellung, Kontrolle und Übermittlung der Daten. Diese Selbstauskunft liegt nicht im Verbraucherschutzinteresse sondern dient ausschließlich dem Interesse der BaFin, die damit die „Aufsicht“ über zigtausende Solounternehmer praktikabel gestalten will.
Die Selbstauskunft kann für Unternehmen der Gruppe 1 und 2 nach § 16l Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetztes komplett entfallen.
Nur Vertriebsgesellschaften nach Gruppe 3 nach § 16l Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (u.a. Strukturvertriebe wie DVAG mit 17.000 Vermittlern) sollten jährlich eine Selbstauskunft einreichen.

III. Kompromissvorschlag zur differenzierten BaFin-Aufsicht nach Produktgruppen

1. Welche Produktgruppen stellen risikoreiche Produktgruppen dar?

Derzeit beraten über 38.000 Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (Stand 30.03.2020: 37.940 Vermittler gemäß § 34f und 210 Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34 h) mit der Erlaubnis zu Nr. 1 - zu offenen Investmentfonds und ETFs. (§ 2 Abs. 51 Nr. 1 WpHG). Investmentfonds und ETFs stellen breit diversifizierte Anlagen mit mehr als 100 Wertpapieren in einem rechtlich besonders geschützten Rahmen des regulierten „Sondervermögens“ dar. Es sind keine Skandale und nicht eine einzige Untersuchung bekannt, woraus hervorginge, dass „Kunden noch immer zu häufig an ihren Bedürfnissen vorbei in unpassende und unnötige Produkte "beraten"“ würden. Mir sind aus 25-jähriger Berufserfahrung als Sachverständige, Finanzplanerin und Honorar-Finanzanlagenberaterin keine besser geeigneten Produkte für eine langfristige und renditeorientierte Kapitalanlage bekannt als offene Investmentfonds und ETFs. Damit darf ich festhalten, dass 38.150 Vermittler und Honorarberater der Produktgruppe 1 keine andere Aufsicht benötigen.

Die nach § 2 Abs. 51 Nr. 2 und 3 regulierten Produkte – „Geschlossene Alternative Investmentfonds“ (AIF), die unternehmerische Beteiligungen darstellen, und die „Vermögensanlagen“, insbesondere Nachranganleihen mit einem Ausfallrisiko von ca. 40 Prozent, sind nur für eine Minderheit von Anlegern geeignet, die das realistische Totalausfallrisiko wirtschaftlich tatsächlich tragen können. Fast alle bekannt gewordenen Skandale der letzten Jahre betrafen die heute regulierten Produkte der Produktgruppen zu Nr. 2 und 3 (§ 2 Abs. 51 Nr. 2 und Nr. 3 WpHG) und die Zertifikate, die nur von Banken vertrieben werden dürfen. Derzeit (Stand 30.03.2020) sind 8.768 Vermittler und Honorarberater registriert, die diese risikoreichen Produktgruppen der unternehmerischen Beteiligungen (AIF) vermitteln und dazu beraten und 5.784 Erlaubnisinhaber, die „Vermögensanlagen“ vermitteln und dazu beraten.

2. Kann man bei der BaFin-Aufsicht von einem „einheitlich hohen Aufsichts- und Verbraucherschutzniveau“ sprechen und sollte deshalb die Finanzanlagenvermittler unter die BaFin-Aufsicht stellen?

Nur zu den beiden Produktgruppen „Geschlossene AIFs“ und „Vermögensanlagen“ wurden Verbraucherskandale bekannt, weil die BaFin u.E. ihre wirtschaftliche und juristische Kompetenz nicht zielgerichtet einsetzt. Die BaFin verwaltet mit einem enormen Bürokratie- und Statistikaufwand die beaufsichtigten Unternehmen und leistet beispielsweise eine Prüfung dahin gehend, dass sie über 100-seitige Hochglanzprospekte auf formale Korrektheit prüft. Wem nützt das? Zunächst nur den Initiatoren, die mit BaFin-Erlaubnis ihre wirtschaftlich unrentablen Produkte mit hohen Kosten am Markt anbieten. Die Geschäftspraktiken verschachtelter Unternehmen, die Erträge und Aufwände zur Erhöhung der Intransparenz bewusst verschieben und so eine Plausibilitätsprüfung der angebotenen Anlage verhindern, werden nicht kritisch untersucht. Wäre das nicht die Aufgabe einer mit dieser hohen Kompetenz ausgestatteten Behörde? Die Aufsicht in der jetzigen Art und Weise reicht offensichtlich nicht aus, um immer wieder Skandale zu verhindern, bei denen hunderttausende Sparer um ihre Altersvorsorge gebracht werden. Jedoch versprechen insbesondere die Verbraucherschützer bei dem bestehenden BaFin-System „ein einheitlich hohes Aufsichts- und Verbraucherschutzniveau“. Heute trifft das noch nicht zu. Dazu bedarf es vor allem Reformen bei den Aufsichtsaufgaben der BaFin und nicht nur einer Aufsicht über die Honorarberatern und Vermittler.

3. Wäre es eine gute Lösung im Sinne des Kompromissvorschlags, Vermittler und Honorarberater, die zu § 2 Abs. 51 Nr. 3 vermitteln und beraten, unter die BaFIn-Aufsicht zu stellen?

Guten Gewissens könnte ich noch nicht einmal dazu raten, den Kompromissvorschlag so umzusetzen, dass die Vermittler und Berater mit Erlaubnis zu der Produktgruppe Nr. 3 der BaFin- Aufsicht unterstellt würden. Denn gerade die „Geschlossenen Alternativen Investmentfonds“ der Produktgruppe 2 stellen als unternehmerische Beteiligung ein hohes Risiko dar. Doch entscheidender ist, dass sich unter der BaFin nicht die Qualität der Aufsicht verbessern könnte. Mit diesem Schritt würde sich auf beiden Seiten nur der organisatorische Aufwand u.a. durch die von der BaFin jetzt geforderte Statistikabfrage „Selbstauskunft“ erhöhen, die keinerlei Auswirkungen auf die Qualität der Beratung oder Vermittlung aufweist. Heute werden bei Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern jährlich die Beratungsprotokolle überprüft (von den IHKn, weniger von den Gewerbeämtern) neben allen weiteren regulatorischen Angaben und Unterlagen. Es wäre ein Kardinalfehler, die Vermittler und Berater nicht weiterhin jährlich zu prüfen.

IV. Maßnahmen zur Erhöhung des Verbraucherschutzes

Welche Schritte versprechen einen höheren Verbraucherschutz?

Nach meiner Analyse versprechen folgende Schritte eine echte Verbesserung der Aufsicht, dort wo sie als notwendig erscheint:
Bei den über 14.500 Vermittler und Berater der risikoreichen Produktgruppen der „Geschlossenen Alternativen Investmentfonds“ (AIF) und der „Vermögensanlagen“.

  1. Verlagerung der Aufsicht bundeseinheitlich auf die IHKn, verbunden mit
  2. einer Einführung eines wirksamen, bundeseinheitlichen Beschwerdesystems bei Beschwerden über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater. Hier ist auch die Befugnis anzusiedeln, regulatorische Maßnahmen durchzusetzen. Bei jeder Vermittlung und Beratung sind Verbraucher obligatorisch auf diese Möglichkeit und die Kontaktdaten der Stelle hinzuweisen.
  3. Supervision der IHKn durch die BaFin – keine Beaufsichtigung sondern Kommunikation auf Augenhöhe
  4. Vorschrift für Vermittler und Honorarberater, in einer Beratung dem Kunden die Bilanz des Initiators einschließlich seiner wirtschaftlichen Verflechtungen zu erläutern.
  5. Vorschrift für Vermittler und Honorarberater, in einer Beratung die Planbilanz und das betriebswirtschaftliche Konzept der Investition darzulegen.
  6. Provisionsverbot für die Vermittlung und Beratung zu „Geschlossenen AIF’s“ und „Vermögensanlagen“ (sozialverträglicher Ansatz, da Kleinanleger und Altersvorsorgesparer keine Zielgruppe darstellen, wogegen Anleger, die das Anlagerisiko tragen können, auch Honorare zahlen könnten).

Für die selbstständigen Vermittler und Berater zu offenen Investmentfonds besteht keinerlei Regulierungsbedarf! Doch sollten die 1., 2. und 3. Vorschrift auch für sie gelten, da die Gewerbeämter keine fachlich geeignete Aufsicht darstellen und in der Tat kein bundeseinheitliches Beschwerdesystem mit Durchsetzung von regulatorischen Maßnahmen existiert.

Wenn der Artikel hilfreich war, empfehlen Sie uns doch weiter:

Auch interessant

Autor
Elgin Gorissen-van Hoek
Anschrift
Elgin Gorissen-van Hoek

ö.b.u.v. Sachverständige für Private Baufinanzierung
Tannenstr. 20
82178 Puchheim
Kontakt
Tel. 089-89026138
Website
Beratersuche

Hier finden Sie einen
freien ungebundenen Finanzberater,
Baufinanzierungsberater,
Versicherungsmakler,
Finanzplaner oder Gutachter.

Klicken Sie auf das gewünschte Bundesland, wir leiten Ihre Anfrage an die entsprechende Beratungsstelle des Verbandes weiter.
Kontakt
Wie können wir Ihnen helfen? Senden Sie uns eine Nachricht.
Ihre Daten sind uns sehr wichtig. Diese werden daher ausschließlich zur Beantwortung Ihrer Anfrage verwendet. Einer Verwendung Ihrer Daten können Sie jederzeit widersprechen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.