Aufstockung Rentenversicherungsbeiträge
Der Artikel wurde am 09. Dezember 2009 von Bruno Steiner - Fachbüro für angewandte Baufinanzierung veröffentlicht.
Über den Autor
Bruno Steiner
Der Autor ist geprüftes Mitglied im Bundesverband Finanz-Planer e. V. Das weist ihn als unabhängigen Finanzexperten aus. Herr Steiner konzentriert sich schwerpunktmäßig auf Investmentfonds (Renten/Aktien), Lebensversicherungen, Krankenversicherungen, betriebliche Altersvorsorgung, Riester-Rente/Rürup-Rente, private Baufinanzierung, Sachversicherungen privat, private Altersvorsorge, Immobilienfinanzierung, Kapitalanlage, Personenversicherung, Berufsunfähigkeitsabsicherung, Rentenversicherungen sowie Wohn-Riester.
Weitere Informationen halten wir für Sie auf folgender Seite bereit: Bruno Steiner - Fachbüro für angewandte Baufinanzierung.
Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Aufstockung von Rentenversicherungsbeiträgen bei 400-€-Jobs, wenn kein rentenversicherungspflichtige andere Tätigkeit oder Voraussetzung (Ersatz wie Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Krankheit etc.) vorliegt.
Hintergrund: Seit dem 01.04.1999 zahlen Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte Beiträge an die Sozialversicherung wie die Kranken- und Rentenversicherung. Durch die Beiträge an den Rentenversicherungsträger wird kein Versicherungsverhältnis begründet, so dass die Zahlung durch den Arbeitgeber an die GRV für den Arbeitnehmer weitgehend nutzlos ist. Durch die gesetzl. (§ 163 Abs. 8 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI) zugelassene Aufstockung der Beiträge an die GRV können sich Arbeitnehmer jedoch die Vorteile eines normalen Rentenversicherten sichern. Wer es noch nicht getan hat, sollte dies bei seinem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber tun.
Vorteile der Aufstockung: Der Vorteil der Aufstockung liegt nicht nur in der höheren Rente. Die Vorteile bestehen vielmehr in folgendem:
- Der Versicherungsschutz in der Rentenversicherung besteht wie bei nicht geringfügig Beschäftigten, da durch die Aufstockung die Voraussetzung wie bei normalen Arbeitsverhältnissen erfüllt wird.
- Der Versicherungsschutz bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung bleibt erhalten, soweit er vorhanden ist (Voraussetzung: mind. 60 Pflichtbeiträge bezahlt und innerhalb der letzten 60 Monate mind. 36 Mon. pflichtversichert).
- Es können Ansprüche auf Leistungen der Rehabilitation erworben werden, also z. B. Umschulung, Kuren (oft mit dem Vorteil, dass wegen des geringen Verdienstes keine Zuzahlung zur Kur erfolgen muss).
- Die Rente wird früher gezahlt: Während bei einer geringfügigen Beschäftigung für ein ganzes Arbeitsjahr nur 1,4 Monate als Pflichtversicherungszeit angerechnet werden, bewirkt die Aufstockung, dass der 400-€-Job als vollwertige Versicherungszeit gilt, also ein Arbeitsjahr auch einem Jahr an Versicherungszeit (und nicht nur 1,4 Monaten) entspricht. Jede Rentengewährung setzt zumindest fünf Jahre (60 Monate) an vollwertiger Beschäftigung voraus. Mit der Aufstockung wird die Rentengewährung nach fünf Jahren auch erreicht. Ohne Aufstockung müsste ein geringfügig Beschäftigter mehr als 42 Jahre arbeiten, um allein diese Voraussetzung zu erfüllen (1,4 Monate als Anerkennung für ein Arbeitsjahr ergeben erst nach mehr als 42 Jahren 60 Monate).
- Der Arbeitnehmer ist selbst förderfähig nach dem AVmG (Riesterrente / Riesterzulagen)
Dazu muss er nur einen Mindesteigenbeitrag von 60 € p.a. leisten.
Wichtig: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren!
Kosten: Arbeitnehmer, die von der Möglichkeit der Aufstockung Gebrauch machen, zahlen seit 01. Januar 2007 einen Eigenanteil, der 4,9 Prozent des Arbeitslohns beträgt. Das ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, der seit 01. Januar 2007 19,9 Prozent beträgt. Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 155 Euro monatlich wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 155 Euro berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Mit Beginn der Aufstockung zieht der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn des Arbeitnehmers ab und überweist ihn zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale.
Der Minijobber teilt seinem Arbeitgeber schriftlich mit, dass er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ab wann er von der Aufstockung Gebrauch machen möchte. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann nur für die Zukunft, also grundsätzlich nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden.
Erkenntnis daraus: Zu einer fundierten Beratung über die möglichen Vorsorgebausteine gehört eine Analyse des Kundenwunsches in der Leistungsphase (z.B. vererbbar, kapitalisierbar). Die Ergebnisse hängen deshalb sehr stark vom Einzelfall und den Individualvorgaben ab. Pauschalkriterien wie die „Förderquote, Steuer sparen" und eine einseitige Betrachtung nur der Sparzeit genügen den Anforderungen nicht. Aufgrund der Komplexität der Produkte und der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, Auswirkungen und Inanspruchnahme der Leistungen in der Zukunft benötigt der Berater entsprechendes Fachwissen und Kenntnisse.
In Zweifelsfällen sollten Vermittler oder Kunden auf einen Spezialisten zugreifen und evtl. einen Steuerberater hinzuziehen.
Die Arbeitskraft ist unser größtes Kapital. Damit erfüllen wir uns Wünsche und Ziele und sichern unseren Lebensstandard während des aktiven Arbeitslebens. Natürlich geht jeder davon aus, dass sich daran auch nichts ändert. Riskieren Sie das Erreichte nicht durch "falsche Helfer!"
Wann sprechen wir darüber? Sie sehen, wir haben viel vor. Von Beratern dürfen Sie mehr erwarten als von Produktverkäufern: Mehr Qualität, mehr Leistung und mehr Kundenorientierung. Es würde mich freuen, wenn wir diesen Weg gemeinsam gehen. Denn nur gemeinsam sind wir stark. Für weitere Informationen stehen Ihnen als Ansprechpartner die Mitglieder des BFP gerne zur Verfügung. Wir nehmen uns Zeit für Sie! Sichern Sie sich die Vorteile einer unabhängigen Beratung mit herausragendem Ruf.
Bruno Steiner, Baarweg 9, 78647 Trossingen (Schura)
Telefon: +49 07425 326014
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