Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Altersvorsorge - betriebliche Altersversorgung (bAV, BAV)

Die betriebliche Altersvorsorge sollte die gesetzliche Rentenversicherung und die private Vorsorge der Bürger eigentlich ergänzen.

Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss sich aber nicht an der Finanzierung der BAV beteiligen.

Was versteht man unter betrieblicher Altersvorsorge?

Die betriebliche Altersvorsorge ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge die so genannte "dritte Säule“ der Altersvorsorge über oder mit Hilfe des Arbeitgebers. Der Staat fördert durch verschiedene Maßnahmen, in erster Linie durch Steueranreize, den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge.

Allerdings wird den Betriebsrentnern seit Anfang 2004 vom Staat wieder dermaßen unverschämt in die Tasche gegriffen, dass ich heute überwiegend von einer Investition in eine bAV abrate. Die vermeintlichen Vorteile der Sparphase führen immer häufiger, wie die Alltagspraxis zeigt, zu finanziellen Verlusten für den Sparer und Haftungsproblemen für den Arbeitgeber. Immer mehr sind freie und flexible, in der Verfügungsgewalt des Sparers verbleibende Geldanlagen anzuraten.

Aufgrund der ab 2009 greifenden Abgeltungssteuer muss noch mehr über die Anlage von Geld nachgedacht und informiert werden, bevor man sich je nach Sparzweck und -dauer für eine Anlageform entscheidet.

Was viele noch gar nicht bemerkt haben und worüber sie selten informiert werden: Sie müssen weniger Steuern bezahlen als vor 2009.

Teurer wird es vor allem für Aktien- und Investmentsparer. Aber auch da gibt es verbraucher- und anlegerfreundliche Lösungen.

Formen der betrieblichen Vorsorge sind

Direktversicherung, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds mit unterschiedlichen Möglichkeiten und vor allem Risiken für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Arbeitgeberwechsel, falsche Anlage in Versicherungen, fehlenden Insolvenzschutz und Haftungsproblemen für den Arbeitgeber durch nichteinhalten der versprochenen Leistungen durch das Anlageinstitut. Eine ganz üble Steuerfalle sind Novationen, die aus einer "alten, steuerfreien Anlage" eine steuerpflichtige Auszahlung machen. Auch hier ist ein dauerhafter, lebenslanger Berater und Begleiter einem Verkäufer, der morgen schon wieder für eine andere Gesellschaft verkauft oder nicht mehr erreichbar ist, vorzuziehen.

Gefördert wird, indem entweder die Einzahlungen für den Arbeitnehmer ganz steuerfrei oder nur mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz zu versteuern sind.

Auch über das Jahr 2008 hinaus besteht zusätzlich bei einigen Durchführungswegen die Möglichkeit Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

Merke jedoch: Verschwiegen wird fast immer, dass Umwandlung von sozialversicherungspflichtigen Einkommensbestandteilen, dazu gehört auch der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen (VWL), zu Leistungskürzungen bei Ansprüchen im Falle der

  • Arbeitslosigkeit
  • Krankheit über den Lohnfortzahlungszeitraum hinaus (Krankengeld)
  • bei Erwerbsminderungsrenten
  • bei der Altersrente

führt. Dies kann bei Renten / Lohnersatzleistungen bis zu mehreren hundert Euro der Leistungsansprüche im Jahr ausmachen.

Außerdem fällt die AN-Zulage bzw. WoBauPrämie, vor allem bei Azubis und kindereichen Familien weg.

Ab 2005 ist eine Veränderung der "nachgelagerten Besteuerung" gegeben. Dies bedeutet, dass Renten und Kapitalauszahlungen aus Verträgen, in die die Arbeitnehmer steuerfreien Lohn einzahlen, später zu 100% versteuert werden. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung wird abgeschafft. Für bestehende Verträge ändert sich steuerlich nichts.

Nachgelagerte Besteuerung, was heißt das?

Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung werden künftig eingeschränkt steuerlich freigestellt, Alterseinkünfte (Renten) werden dann zu 100% versteuert.

Abzüge von der betrieblichen Altersvorsorgerente

Außer Steuern müssen seit Januar 2004 Rentner auf ihre betriebliche Altersvorsorge den vollen Krankenkassenbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Nicht davon betroffen sind privat Versicherte und Bestverdienende über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Das führt dazu, dass zusätzlich zu den Einschränkungen bei der Verfügbarkeit die Abzüge in der Rentenphase oftmals höher sind als die Ersparnisse während des Arbeitslebens. Dann sollte man auf Vorsorge über den Betrieb im eigenen Interesse verzichten.

Dies gilt für alle fünf Modelle der betrieblichen Altersvorsorge: Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse, unabhängig ob es sich um laufende oder Einmalauszahlungen handelt.

Altersvorsorge ist sehr wichtig, vor allem um die Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Die betriebliche Altersvorsorge kann hier eine ergänzende Maßnahme darstellen. Empfehlungen oder Beratungen zur betrieblichen Altersvorsorge erfordern ein enormes Fachwissen und eine hohe moralische, kundenorientierte Arbeitsweise.

Dass dies gerade bei den früher angesehenen Banken nicht mehr so ist, muss bei der eigenen täglichen Arbeit bedauerlicherweise immer öfters festgestellt werden. Artikel wie:

ich zitiere die Quelle: Kapitalmarkt Intern von der Verlagsgruppe markt intern vom 25.04.2008:

„Was kaum zu glauben ist, wenn man sich bspw. nur die Prozeßflut anschaut, mit der ein AWD als größter Konkurrent der Frankfurter seit Jahren zu kämpfen hat und mit der sich die heutige Bankenwelt konfrontiert sieht. Entsprechend fühlt man sich in eine verkehrte Welt versetzt, denn die größten Struckies und Drücker der Gegenwart scheinen die Bankberater zu sein, was die tägliche Medienlektüre vor Augen führt:"Deutsche Banken führen Sparer hinters Licht." (Focus Online vom 22.04.2008) • "Das große Abkassieren - Bankenreport. König Kunde? Schön war's. Um die extrem hochgesteckten Zielvorgaben ihrer Arbeitgeber zu erfüllen, empfehlen Anlageberater oft zu teure und unsinnige Produkte." ('Capital' 07/08). Der aktuelle Abschreibungsbedarf wegen dubioser und risikoreicher Geschäfte deut­scher Banken wird derzeit auf rund 90 Mrd. € geschätzt, mit immer neuen Horrormeldungen. Gegenüber 'Stern' (09.04.2008) stellt Thomas Straubhaar, Leiter des Hamburger Weltwirtschaftsinstituts fest: "Berater gelten hierzulande als Inbegriff der Stabilität. Sie haben für die Gesellschaft eine Ankerfunktion und leben von Vertrauen. Das ist nun erschüttert."

bestätigen diese eigene Erfahrung. Lassen Sie sich deshalb - Arbeitgeber wie Arbeitnehmer - nur von unabhängigen und kompetenten Beratern und nicht von (Provisions)abhängigen, von Umsatzdruck und -vorgaben gebeutelten Verkäufern, Versicherungsvertretern, Bänkern usw. informieren bzw. verkaufen.

Zurzeit nutzen ungefähr drei Millionen Arbeitnehmer die Möglichkeit. Seit Anfang 2002 besteht ein Rechtsanspruch, Teile des Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge umwandeln zu können. Varianten der betrieblichen Altersvorsorge sind betriebliche Pensionszusagen (Direktzusage), Unterstützungs- und Pensionskassen und seit Anfang 2002 die Pensionsfonds. Diese zeichnen sich durch einen höheren Aktienanteil aus.

Erhalt bei Job- / Arbeitgeberwechsel (Portabilität) ?

Wechselt man den Job, bleiben einem die selbst eingezahlten Beiträge auf jeden Fall erhalten (Mitnahme des Guthabens, sofern eines vorhanden ist).

Anders sieht es mit den freiwilligen Beiträgen des Arbeitgebers aus. Diese können unter Umständen verfallen. Erst wenn man fünf Jahre in einem Betrieb gearbeitet hat und man mindestens 30 Jahre alt ist, hat man auch auf diesen Teil einen Anspruch. Probleme gibt es immer nach kurzer Sparzeit und einem Arbeitgeberwechsel mit einem anderen bAV-System!

Die Nachteile (zusätzlich zur Ertragswert- / nachgelagerten Besteuerung bis 100% der Rente): Wer seit 2004 die Betriebsrente in Anspruch nimmt, und das gilt auch für Altverträge, der muss statt des halben den vollen Satz zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Damit verringert sich die Betriebsrente um bis zu 17% Prozent zzgl. des Anlageertrages aus dem fehlenden Kapital. Davon nicht betroffen sind privat Versicherte oder Rentner mit KV-Pflichtigen Einkünften über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Nicht alle bAV-Produkte sind insolvenzgesichert über den PSVaG

Was schützt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit?

Er sichert Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ab, die von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängen. Dies gilt uneingeschränkt für die Durch- führungswege

Direktzusage und Unterstützungskasse.

  • Bei einem Pensionsfonds sichert der PSVaG alle zugesagten Leistungen des Pensionsfonds ab, die im Zeitpunkt des Insolvenzfalls nicht vom Pensionsfonds selbst geleistet werden können.
  • Im Falle der Direktversicherung leistet der PSVaG dann, wenn dem Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer eingeräumt wurde, jedoch nicht, wenn das VU insolvent wird.
  • Für Pensionskassen besteht keine Insolvenzsicherungspflicht über den PSVaG, da sie alle Leistungen garantieren muss und der Bezugsberechtigte immer einen unwiderruflichen direkten Anspruch gegen die Kasse hat.

Pensionsfonds

Pensionsfonds können einen wesentlich höheren Anteil in Aktien anlegen. Dadurch steigt zwar einerseits die Chance auf höhere Renditen, andererseits erhöht dies auch das Risiko. Für den Rentenbeginn besteht aber eine Kapitalerhaltungsgarantie.

evtl. Nachteil: Ein Pensionsfonds kann im Gegensatz zur Direktversicherung oder Pensionskasse bei Arbeitslosigkeit nicht privat weitergeführt werden.

Wenn der Arbeitgeber und Vermittler / Berater darüber nicht (schriftlich) informiert, kommt es evtl. zu Haftungsproblemen ähnlich wie bei der Nichtinformation zu Rückkaufswerten bei Versicherungen.

  • Nach einer Untersuchung der Deutschen Rentenversicherung Bund (Quelle: „Spiegel“ 27/2007 S. 20, s. u.a. Artikel) sind die Minderleistungen der ges. Vers. bereits bei VN ab 30 Jahren höher als die Erträge aus der bAV.

Dies müsste aber noch nachgeprüft werden und ist sicher auch individuell verschieden.

Ebenso warnen renommierte Finanzexperten vor den Nachteilen.

„Große Risiken sieht der Kölner Wirtschaftswissenschaftler Eckart Bomsdorf in der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Er befürchtet dadurch den „Einstieg in den Ausstieg“ aus der Rentenversicherung. Deshalb habe er die Zustimmung der Gewerkschaften zur unbefristeten sozialabgabenfreien Entgeltumwandlung mit „Verwunderung“ zur Kenntnis genommen. Diese Form der Subventionierung der betrieblichen Altersvorsorge bedeute nicht nur eine Verlagerung der Lasten auf die Arbeitnehmer, kritisierte Bomsdorf. Zudem stellte er die Frage, ob die damit verbundene Reduzierung der Rentenansprüche durch die zusätzliche betriebliche Altersvorsorge aufgefangen werde. Infolge der beitragsfreien Entgeltumwandlung würden die Rentenansprüche der betroffenen Arbeitnehmer geringer ausfallen, so Bomsdorf. Ursache dafür: Die Beitragsfreiheit führt zu verringerten Zahlungen an die Rentenversicherung. Deshalb sei in diesen Fällen die betriebliche Altersvorsorge keine Zusatzleistung, sondern ein Ersatz für die geringeren Ansprüche an die gesetzliche Rente. Besonders betroffen davon seien auch die gegenwärtigen Rentner bzw. rentennahe Jahrgänge, die diesen Veränderungen machtlos gegenüberstünden. Zwar könne eine höhere Rendite der Entgeltumwandlung die Ausfälle bei der Gesetzlichen Rente möglicherweise kompensieren - garantieren könne dies jedoch niemand.“

Arbeitgeber haftet für Verluste

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eingezahlte Altersvorsorgebeiträge, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München zur Zillmerung der Kosten bei der betrieblichen Altersvorsorge (Aktenzeichen 4 Sy 1152/06).

  • Danach dürfen Anbieter die Provision, die der Vermittler kassiert, nicht auf einen Schlag mit den Beiträgen der ersten Jahre verrechnen.
  • Eine Verteilung auf die ersten fünf Vertragsjahre werteten die Richter ebenfalls als unzulässig.

Worum geht es?

Die Belastung der Provisionen am Anfang der Laufzeit führte bisher in der betrieblichen Vorsorge zu einer einseitigen Benachteiligung von Arbeitnehmern, die ihren Vertrag beispielsweise nach einem Jobwechsel oder -verlust kündigen, weil der neue AG nur eine andere bAV-Form zulässt. Das Selbe Problem stellt sich für den AG bei der Prüfung der Wertgleichheit zu anderen Produkten oder Produktanbietern bei der bAV.

Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin drei Jahre lang insgesamt 6.230 € in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb kündigte sie die betriebliche Altersvorsorge (keine Übernahme durch den neuen AG). Der Anbieter wollte ihr lediglich 639 € als Versicherungswert auszahlen, immerhin 5.690 € hatte er als Kosten verbucht.

Die Richter verurteilten den Arbeitgeber, der Mitarbeiterin die restlichen 5.690 € zu zahlen.

Mit Novellierung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bAV hat jeder Arbeitnehmer das gesetzlich garantierte Anrecht auf die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorgeregelung.

Der Arbeitgeber aber haftet dem Arbeitnehmer gegenüber für die Güte einer Betriebsrente.

Damit könnten Bindungen an einen einzelnen Anbieter oder an eingeschränkte Branchenlösungen wie Rahmenvereinbarungen für den Unternehmer zum Bumerang werden.

Betriebsvereinbarungen zu bAV-Lösungen der Tarifparteien - Metall- und Elektroindustrie, Heil- und Pflegeberufe etc. zum Thema Umwandlung der VWL in AVWL unter Zwang bzw. Vorgabe der Verwendung des AG-Anteils die zum Nachteil des Arbeitnehmers gereichen und ihn unangemessen gängeln, sind so meiner Meinung nach rechtmäßig zweifelhaft. Der Arbeitnehmer sollte sich für die für ihn günstigste Anlageform frei entscheiden können.

Im Einzelfall mag diese Zwangsmaßnahme „Vorsorgesparen“ auch eine positive Auswirkung haben; Vor allem für Arbeitnehmer, die sonst überhaupt nicht ans Vorsorgen denken und diese wichtige Maßnahme fürs Rentenalter verdrängen.

Mit der Aufnahme des Paragrafen 1a in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat der Arbeitnehmer das Anrecht, dass ein Teil seines Entgeltes über einen staatlich geförderten Durchführungsweg für seine Betriebsrente umgewandelt wird.

An den jeweiligen Durchführungsweg sind die Beschäftigten dann gebunden, wenn sie sich mit dem Arbeitgeber nicht auf einen anderen Durchführungsweg verständigen.
Hat der Arbeitgeber eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung abgegeben, muss er nach § 1 Abs. 1, Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch dann, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

  • Daraus lässt sich im Zusammenhang mit der ständigen BAG-Rechtsprechung eine Beratungsverpflichtung des Arbeitgebers herleiten (Urteil vom 24.5.1963 -1 AZR 66/62, BAGE 14, S. 193, 195; vgl. u. a. Urteil vom 23.5.1989 - 3 AZR 257/8, 8 AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28, zu 2 b der Gründe).
  • Die Voraussetzungen und der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Da eine Beratungsleistung auch eine Beratungshaftung nach sich ziehen kann, machen möglicherweise in wenigen Jahren Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche bei den jeweiligen Arbeitgebern auf Grund von nicht durchgeführter oder fehlerhafter Beratung geltend. Dieser nimmt dann Regress beim Berater!

Nach dem Urteil des BAG vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 kann den Arbeitgeber ein Ausgleich von Versorgungsschäden der Arbeitnehmer treffen, wenn er seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht nachkommt.

  • Danach muss der Arbeitgeber keine detaillierte Auskunft geben oder den Arbeitnehmer über die versorgungsrechtlichen Einzelheiten unterrichten, wie etwa sich ergebende Versorgungseinbußen genau zu berechnen, sondern in groben Umrissen über den weiteren Versorgungsverlauf oder sich ergebende Risiken informieren.

Folge: Bei einem groben Pflichtverstoß könnte eine Haftung zu einer existenziellen Bedrohung des Unternehmens führen. Um derlei Risiko zu vermeiden, muss der Unternehmer dem Mitarbeiter eine objektive wie finanzproduktneutrale Beratung anbieten.
Die Übernahme einer Branchenlösung oder von Rahmenverträgen entbindet den Unternehmer nicht aus dem Haftungsrisiko, wenn dieses nicht klipp und klar auf den jeweiligen Finanzpartner übertragen wurde.

  • Diese Verpflichtung und die damit verbundene Haftung kann der Unternehmer jedoch auch auf einen unabhängigen externen, konzernunabhängigen Berater übertragen.

Dann hat dieser das Risiko der unkalkulierbaren Gesetzgebung und Justiz!

Beispielsurteil:

Bundesarbeitsgericht, Az: 3 AZR 339/00, Urteil vom 11.12.2001,
Vorinstanzen: I. Arbeitsgericht Köln - Az.: 3 Ca 5652/98 - Urteil vom 14.04.1999,
II. Landesarbeitsgericht Köln- Az.: 2 Sa 1320/99 - Urteil vom 05.04.2000

Arbeitgeber haftet für Zillmerung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2005, Akz 19 Ca 3152/04

"Bietet ein Arbeitgeber einen mit einer Versicherung verbundenen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an und dem Arbeitnehmer entstehen durch die Wahl gezillmerter Tarife finanzielle Nachteile, verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht. Für den Schaden muss er dann in voller Höhe haften."

Erkenntnis daraus:

Zu einer fundierten Beratung über die möglichen Vermögensaufbau- wie Vorsorgebausteine gehört ebenso eine Analyse des Kundenwunsches in der Leistungsphase (vererbbar, kapitalisierbar?). Die Ergebnisse hängen deshalb sehr stark vom Einzelfall und den Individualvorgaben ab. Pauschalkriterien wie die „Förderquote" genügen den Anforderungen nicht.

Aufgrund der Komplexität der Produkte und der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, benötigt der Berater entsprechendes Fachwissen und Kenntnisse.

In allen Fällen sollte der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auf einen unabhängigen, neutralen Spezialisten für bAV-Produkte zurückgreifen und evtl. einen Steuerberater für die steuerliche Seite hinzuziehen. Berater gegen Honorar bieten hier die Möglichkeit, dass die eigenen Interessen zur passenden Form und den passenden Produkten in der bAV wahrgenommen und vertreten werden.

Die Arbeitskraft ist unser größtes Kapital. Damit erfüllen wir uns Wünsche und Ziele und sichern unseren Lebensstandard während des aktiven Arbeitslebens. Natürlich geht jeder davon aus, dass sich daran auch nichts ändert. Doch bei einem Unfall, einer schweren Krankheit oder im Alter ist dieses Kapital Arbeitskraft in Gefahr oder nicht mehr vorhanden. Dann drohen ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten - mitunter sogar der soziale Abstieg. Denn die gesetzlichen Leistungen allein reichen nicht mehr aus.

Wann sprechen wir darüber?

Sie sehen, wir haben viel vor. Heute und in Zukunft dürfen Sie von mir mehr erwarten als vom Durchschnitt: Mehr Qualität, mehr Leistung und mehr Kundenorientierung. Es würde mich freuen, wenn wir diesen Weg gemeinsam gehen. Denn nur gemeinsam sind wir stark.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitglieder des BFP als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Wir nehmen uns Zeit für Sie!

Sichern Sie sich die Vorteile einer unabhängigen Finanzberatung mit herausragendem Ruf. Lassen Sie sich beraten.

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Autor
Bruno Steiner
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Bruno Steiner

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