Die Richtlinien des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.
In der Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2020
1. Allgemeines
Jedes Mitglied hat die Finanzplanung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers durchzuführen. Es hat den Auftraggeber gewissenhaft über die Risiken zu informieren, welche mit dem entsprechenden Vorhaben verbunden sind.
Es verpflichtet sich in jedem Fall Wahrheit und Klarheit zu bewahren, den Kunden über seine Position, Tätigkeit oder Bindungen im Rahmen der Beratung zu informieren.
Jedes Mitglied muss sich so verhalten, dass dem Ansehen des BFP und seiner Mitglieder nicht geschadet wird. Das Mitglied muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.
2. Mitglieder-Status
Es gibt fünf Arten der Mitgliedschaft:
Mitglied auf Probe
Die Mitgliedschaft zur Probe beginnt gem. der Satzung mit der Aufnahme durch den Vorstand ünd wandelt sich nach der bestandenen Prüfung in eine Vollmitgliedschaft oder sie endet durch Ablauf der Probezeit (nach längstens drei Jahren) und Ausschluss durch den Vorstand.
Ordentliches Mitglied
Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer die persönlichen Voraussetzungen gem. § 4 Abs.2 u. 6 der Verbandssatzung erfüllt.
Fördermitglied
Der Vorstand kann auf Antrag ein außerordentliches Mitglied aufnehmen oder ein Mitglied als außerordentliches Mitglied weiterführen. Außerordentliche Mitglieder sollen die Interessen des Verbandes unterstützen.
Inaktives Mitglied
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds auf Probe oder eines ordentlichen Mitgliedes diesem den Status eines inaktiven Mitgliedes verleihen. Fristen für Probemitgliedschaften werden hierdurch unterbrochen und laufen ggf. nach Fortfall der inaktiven Mitgliedschaft weiter. Mit dem Status der inaktiven Mitgliedschaft sollen Mitglieder, die dem BFP verbunden sind aber einzelne Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (z. B. hauptberufliche Tätigkeit) nicht mehr erfüllen, weiterhin am Verbandsleben teilnehmen können.
Ehrenmitglied
Für besondere Verdienste um den BFP kann von der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
3. Fachliche Qualifikation
Als fachliche Qualifikation i. S. v. § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung gilt eine kaufmännisch/betriebswirtschaftlich orientierte, abgeschlossene Ausbildung an Fachschulen, Berufsakademien, Fachhochschulen und Universitäten sowie die Aus- bzw. Weiterbildungen gem. Katalog der anerkannten Aus- und Weiterbildungen. Diese direkten Aus-/Weiterbildungen können durch entsprechende Berufspraxis ersetzt werden. Als solche gilt, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Finanzbereich nachgewiesen wird und entsprechende Fachkenntnis in den Tätigkeitsbereichen durch eine zu bestehende LeistungskontroJle glaubhaft gemacht wird.
4. Wahrheit, Klarheit
Das Mitglied hat sich so zu verhalten, dass seine Stellung im Rahmen des jeweiligen Geschäftes deutlich zum Ausdruck kommt. So hat es z. B. eine vermittelnde Tätigkeit auch als solche zu bezeichnen oder das Begehren, von mehreren Vertragspartnern in der selben Angelegenheit Entgelt zu erlangen, zu offenbaren. Es soll stets für die Beteiligten erkennbar sein, welche möglichen Interessen bei der Tätigkeit des Mitglieds eine Rolle spielen. Das Mitglied entscheidet aber sehr wohl frei über die Form und Höhe der Vergütung für seine Tätigkeit oder über die Art der Vertragsgestaltung - soweit diese Richtlinien nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Verträge bzw. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Sinne zu erstellen bzw. zu verwenden, insbesondere sollen keine überraschenden Klauseln Verwendung finden.
5. Offenbarungspflicht bei Interessenkollisionen
Das Mitglied hat jegliche Interessenkollision unverzüglich den Betreffenden zu offenbaren. Der BFP empfiehlt seinen Mitgliedern aus Nachweisgründen hierfür die Schriftform.
Beispiele für mögliche Interessenkollisionen:
Bei einer Beratung gegen Honorar werden in der selben Angelegenheit auch Provisionen vom Mitglied oder ihm verbundenen Dritten vereinnahmt.
Ein Immobilienmakler erhält eine Courtage aus dem Verkauf eines Objektes und soll für dieses Objekt eine Finanzierungsberatung gegen Honorar leisten.
Zur Verdeutlichung: Wenn der Immobilienmakler Courtage vom Verkäufer erhält und Vermittlungsprovisionen vom Darlehensgeber, findet in beiden Fällen eine Vermittlung statt und so besteht keine Interessenkollision - vorausgesetzt natürlich, der Makler gibt sich auch nicht als Interessenvertreter des Kunden. Bei Beratungen gegen Honorar soll bezüglich von erhaltenen Provisionen oder sonstigen Vorteilen die Größenordnung derselben bei der Auftragsbearbeitung deutlich werden. Der BFP empfiehlt im Sinne von Offenheit und Klarheit die Nennung der Beträge.
6. Detaillierte Aufstellung der Leistung bei der Finanzplanung
Das Mitglied hat bei Finanzplanungen eine detaillierte Aufstellung seiner zu erbringenden Leistungen zu erstellen.
7. Außendarstellung
Bei der Darstellung in der Öffentlichkeit hat sich das Mitglied unter Verzicht auf Überzeichnungen so zu präsentieren, wie es den Tatsachen entspricht.
8. Verwendung des Verbandsnamens und des -Logos
Die Führung des Logos und die Berufung auf die Mitgliedschaft in der Werbung ist nur den ordentlichen Mitgliedern gestattet. Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften ist die Verwendung gestattet soweit gleichzeitig und deutlich die BFP-Mitglieder namentlich genannt und diese maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt sind. Verwendet das Mitglied den Namen oder das Logo, so hat es der Geschäftsstelle eine Kopie zur Kenntnis zu geben. Bei Mehrfachverwendungen, wie Druckstücken oder Vervielfältigungen auf elektronischem Weg genügt ein Muster. Bei anderen Veröffentlichungen, wie Artikeln oder Leserbriefen soll die Geschäftsstelle jedes Mal informiert werden. Die Geschäftsstelle hat nicht das Recht, die Verwendung zu untersagen. Anfragen nach Beratern werden an ordentliche Mitglieder weitergegeben.
9. Leistungskontrolle
Die Leistungskontrolle gem. § 4 Abs. 5 der Satzung des BFP bezieht sich auf das jeweilige Spezialgebiet des Mitgliedes. Sie soll einerseits die Fachkenntnis in diesem Spezialgebiet und der damit verbundenen Rahmenbedingungen sicherstellen und andererseits auch die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der schriftlichen Dokumentation einer solchen Beratung belegen.
Das Mitglied kann die in Abs. 1 genannte Leistungskontrolle gem. § 4 Abs. 5 der Satzung des BFP auch auf freiwilliger Basis ablegen, ohne die Aufforderung zum Ablegen der Prüfung abzuwarten.
In welcher Form die Leistungskontrolle stattfindet, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Leistungskontrolle ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand kann zur Durchführung der Leistungskontrolle eine Gebühr erheben.
10. Weiterbildung
Das Mitglied verpflichtet sich, seine Fachkenntnisse stets auf dem aktuellen Stand halten.
11. Förderung des Verbandslebens
Das Mitglied versucht das Verbandsleben insbesondere durch seine Anwesenheit an den beiden jährlichen Verbandstagungen zu fördern. Um die Durchführung dieser Verbandstagungen zu unterstützen, zahlt jedes Mitglied mit dem Jahresbeitrag einen Zusatzbeitrag i. H. von 100,00 Euro. Je Buchung einer der beiden Veranstaltung werden 50,00 Euro auf die Tagungsgebühren angerechnet. Inaktive Mitglieder (vgl. 2.1.3) zahlen diesen Zusatzbeitrag nicht.
12. Entgelte für die Teilnahme von Fördermitgliedern und Vorstandsmitgliedern des BFP an Verbandsveranstaltungen
Bei Fördermitgliedern mit mehr als 21 Mitarbeitern wird für die Teilnahme von Mitgliedern der Geschäftsführung oder Verantwortlicher an Veranstaltungen des BFP keine Teilnahmegebühr berechnet.
Für Vorstandsmitglieder wird keine Teilnahmegebühr für die Teilnahme an einem Akademietag oder einer Fachtagung berechnet. Vorstandsmitglieder zahlen den jährliche Zusatzbeitrag von 100,00 Euro für die Durchführung von Tagungen.
13. Konsequenzen bei Verstoß gegen die Richtlinien/Satzung
Falls eine Beschwerde gegen ein Mitglied des BFP vorliegt, die auf einen Verstoß gegen die Richtlinien bzw. Satzung hindeutet oder auf andere Weise ernste Zweifel an der Richtlinien- bzw. Satzungstreue des Mitgliedes auftauchen, ist der Vorstand verpflichtet, diese zu überprüfen.
Der Vorstand hat dies auch unter Wahrung der Interessen des Mitgliedes zu tun und insoweit während der Überprüfung Stillschweigen zu bewahren.
Das Mitglied hat die Untersuchung nach besten Kräften zu unterstützen und auf Verlangen des Vorstandes die entsprechenden Tatsachen zu belegen.
Sollte der Vorstand zu der Überzeugung gelangen, dass das Mitglied gegen die Richtlinien verstoßen hat, kann er dem Mitglied entweder die Verwendung des Verbandsnamens und des -Logos befristet untersagen und nach Ablauf dieser Frist unter Berücksichtigung des Verhaltens des Mitgliedes neu hierüber befinden oder es mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausschließen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch erheben und verlangen, dass die Mitgliederversammlung bei ihrem nächsten Zusammentreffen hierüber abstimmt.
Katalog der anerkannten Aus‐ und Weiterbildungen des Bundesverbandes Finanz‐Planer e. V.
Stand 12.12.2018
Bank- oder Versicherungsfachwirt oder Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IHK)
Estate Planner (Frankfurt School of Finance and Management)
Fondation Planner (ebs)
Expert in Financial Assessment Exp.FA (IFQ/Univ.) Universität Witten-Herdecke
Independent Financial Advisor IFA (IFQ/Univ.) Universität Witten-Herdecke
European Financial Consultant €FP (EAFP)
European Financial Planner €FP (EAFP)
European Financial Guide €FG (EAFP)
Betriebswirt für Betriebliche Altersversorgung (FH Koblenz)
Eine durch eine Prüfung (IHK) erworbener Sachkundenachweis entsprechend einer gesetzlichen Regelung (z. B. Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater).