Klärung der unterschiedlichen Berufsbilder in der Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung
Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsberater, Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler?

26.08.2017, der Artikel wurde veröffentlich durch: Jürgen Dries
Wenn Sie eine Versicherung brauchen, vereinbaren Sie üblicherweise mit dem „Versicherungsmensch“ einen Termin, wahlweise auch mit dem „Versicherungsfuzzi“ oder „Versicherungsfritze“. Diese doch sehr unspezifischen Hilfsbegriffe für eine ganze Branche zeigen die große Unkenntnis der Verbraucher über am Markt zugelassenen Berufsgruppen. Dabei gilt auch für den Abschluss von Versicherungen: jeder (Kunden-) Topf findet seinen (Berater-)Deckel. Der Begriff ist in 12 Sätzen enthalten:
Die reine Vergütung durch ein Honorar des Kunden stellt eine weitere Vergütungsmöglichkeit für die „Versicherungsberater“ dar und soll deutlich machen, dass der Berater völlig unabhängig von einem Verkauf ist und keinen Interessenskonflikten unterliegt...
ist der Berater mit der geschützten Bezeichnung „Versicherungsberater“ nur im Auftrag des Kunden tätig, ist völlige Unabhängigkeit gewährleistet...
Gewerberechtliche Zulassung: Versicherungsvermittler nach § 34 d GewO Versicherungsberater Der Titel „Versicherungsberater“ ist geschützt...
Kein anderer Versicherungsmensch darf sich „Versicherungsberater“ nennen...
Bei dem Versicherungsberater steht auch nicht die Vermittlung von Produkten im Vordergrund, sondern die unabhängige Analyse der aktuellen und künftigen Kundensituation und daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen...
Vorteil: Der Kunde kann sicher sein, dass die Empfehlung des Versicherungsberater ohne Verkaufsinteresse hinsichtlich Produkte erfolgt...
Der Begriff ist in weiteren 12 Sätzen enthalten.

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Pressemitteilung des BMELV vom 26.04.2013
Bundestag beschließt Gesetz zur Honoraranlageberatung

02.05.2013, der Artikel wurde veröffentlich durch: Geschäftsstelle
Aigner: Wichtige Etappe auf dem Weg zu einer besseren Finanzberatung. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Honoraranlageberatung beschlossen (Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente). Damit wird erstmals die Honorarberatung als eigenständiges Berufsbild etabliert. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Im Hinblick auf Versicherungen soll die bereits bestehende nationale Regelung des Versicherungsberaters im Zuge der aktuellen Verhandlungen zur EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie überprüft werden...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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