Stellungnahme
Stellungnahme des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V. zu dem Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Bankmitarbeiter

05.05.2016, der Artikel wurde veröffentlich durch: Elgin Gorissen-van Hoek
Durch die unterschiedlichen Verordnungen für interne und externe Bankmitarbeiter und Immobiliardarlehensvermittler und -berater hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkunde entstehen sehr große fachliche Unterschiede in der Qualifikation am Markt, die unserer Ansicht nach nicht zu begründen sind. Für dieselbe Tätigkeit muss ein externer und interner Bankmitarbeiter nur einen Bruchteil der Qualifikationsanforderungen der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erfüllen im Vergleich zu einem Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater. Der Begriff ist in 4 Sätzen enthalten:
die IHKn bieten, als Sachkundenachweis anerkannt werden...
Für Immobiliardarlehensvermittler und Honorarberater, die einen IHK Abschluss als Finanzberater für Finanzdienstleistungen vorweisen können, wird jedoch zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung und bei Akademiker mit Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachzuweisen sein...
  § 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis (1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch eine der folgenden Berufsqualifikationen als nachgewiesen    § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:         1. Abschlusszeugnis a) als Immobilienkaufmann oder –frau, - einen Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau    b) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau, c) als Kaufmann oder –frau für Versiche rungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder bb) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der An tragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat, d) als geprüfter Immobilienfachwirt oder –wirtin (IHK), - einen Abschluss als Bank- oder Sparkassenfachwirt oder -wirtin    e) als geprüfter Bankfachwirt oder – wirtin (IHK), f) als geprüfter Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK) oder g) als geprüfter Fachwirt oder –wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK); 2...
  § 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis (1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch eine der folgenden Berufsqualifikationen als nachgewiesen    § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:         1. Abschlusszeugnis a) als Immobilienkaufmann oder –frau, - einen Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau    b) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau, c) als Kaufmann oder –frau für Versiche rungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder bb) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der An tragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat, d) als geprüfter Immobilienfachwirt oder –wirtin (IHK), - einen Abschluss als Bank- oder Sparkassenfachwirt oder -wirtin    e) als geprüfter Bankfachwirt oder – wirtin (IHK), f) als geprüfter Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK) oder g) als geprüfter Fachwirt oder –wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK); 2. Abschlusszeugnis als geprüfter Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt...
Der Begriff ist in weiteren 4 Sätzen enthalten.

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Bundesfinanzministerium
Gesetzentwurf für einen “Honorar-Anlageberater” liegt vor

07.11.2012, der Artikel wurde veröffentlich durch: Elgin Gorissen-van Hoek
Der 6.11.2012 ist nicht nur ein historischer Tag für Amerika, sondern auch für die Honorarberatung in Deutschland. Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf für einen „Honorar-Anlageberater“ vorgelegt. Dieser bedeutet aber einen ganz klaren Bruch in der Honorarberatung – quer durch die Finanzanlagen der Verbraucher. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Es erfolgt auch eine Registereintragung- bei den IHKs...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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Ihre Partner - der Architekt
Was ist bzw. macht ein Architekt?

28.03.2011, der Artikel wurde veröffentlich durch: Bruno Steiner
Der Architekt ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für Planung, Ausführung und Überwachung von Bauvorhaben. Er wird im „Amtsdeutsch“ meist als "Planfertiger" oder "Entwurfsverfasser" bezeichnet. Er sorgt dafür, dass die Bauplanung den Anforderungen der Baugenehmigungsbehörde entspricht, damit ein Bauherr schnell und gesetzeskonform mit der Verwirklichung seiner Bauträume beginnen kann. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
de/ oder bei der örtlichen IHK oder Architektenkammer (gilt auch für Neubauten), zu finden in den Gelben Seiten oder per Internet...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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Wissen macht sich bezahlt
Sozialversicherungspflicht: Versicherungspflicht für Selbständige?

07.08.2010, der Artikel wurde veröffentlich durch: Bruno Steiner
Sozialversicherungspflicht: Versicherungspflicht für Selbständige? Riester-Förderung - Rückzahlung bei mitarbeitenden Angehörigen? Nicht nur Lücken in der Sozialversicherung für Selbständige und deren Angehörige sind denkbar. Sie werden dann auch eine Förder-Falle? Woran sollen wir Bürger als Laien - und Berater sowie Vermittler - noch denken, um die Fehler der Behörden und deren angeblicher Experten sowie den Lücken in den Gesetzen, nicht ausbaden zu müssen? Das erfahren Sie hier! Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Auch bei HWK, IHK u.a...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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Wohlergehen der Kinder
Von Beruf Schüler – und wie versorgt?

11.08.2009, der Artikel wurde veröffentlich durch: Bruno Steiner
Das jetzige und zukünftige Wohlergehen ihrer Kinder liegt Eltern sehr am Herzen. Gerade in der heutigen Zeit, wo staatliche Kürzungen bei den Sozialleistungen bereits zu den täglichen Pressemeldungen gehören. Bereits mit Einstieg ins Schulleben starten Kinder heute ihre berufliche Laufbahn: Bildung, lückenlose Schulausbildung sowie Studium zählen jetzt schon für später. Und Schüler sind heute oft genauso gefordert wie Berufstätige. Doch was passiert, wenn Ihr Kind durch Krankheit oder Unfall längere Zeit ausfällt? Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt nur bei Unfällen in der Schule oder auf direkten Wegen hin und zurück. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Seine Mitglieder sind als Dozenten in der Aus- und Weiterbildung bei der IHK, als gerichtlich zugelassene Gutachter und als Beraterinnen und Berater im Alltag tätig...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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