Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Gesetzentwurf für einen “Honorar-Anlageberater” liegt vor

Der 6.11.2012 ist nicht nur ein historischer Tag für Amerika, sondern auch für die Honorarberatung in Deutschland.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf für einen „Honorar-Anlageberater“ und einen “Honorar-Finanzanlageberater” vorgelegt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei dem “Honorar-Finanzanlageberater” geht es um die Anlageberatung zu Investmentfonds, geschlossenen KG-Fonds und sonstigen Vermögensanlagen. Ähnlich wie der neue §34f wird ein §34h in der Gewerbeordnung eingeführt.
  • Der “Honorar-Anlageberater” darf darüber hinaus Beratung zu Handelbaren Wertpapieren, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagegesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivaten erbringen.
  • Entgegen der Entwürfe des BMELV wird die Honorarberatung bei Baufinanzierungen nicht geregelt.
  • Honorar-Finanzanlageberatung darf nur gegen ein Honorar erbracht werden. Der Honorar-Finanzanlageberater darf auch im rechtlichen Sinne vermitteln. Wenn Produkte nicht provisionsfrei zu erhalten sind, sind die Zuwendungen unverzüglich und ungemindert an den Kunden weiterzuleiten.
  • Die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach §34h sind Sachkundenachweis (bzw. Alte-Hasen-Regelung) und Berufshaftpflicht – wie für §34f. GewO. Alle anderen Pflichten entsprechen denen des § 34f. Es erfolgt auch eine Registereintragung- bei den IHKs.
  • Die Erlaubnis für die Honorar-Anlageberatung ist an die Voraussetzungen der Erlaubnis nach §32 KWG bzw. die Erlaubnis nach §2 Abs. 3 Satz 1 Nr. der Anlageberatung geknüpft und um weitere Voraussetzungen erweitert. Es erfolgt ein Registereintrag nach §36c WpHg bei der BaFin.
  • Der Honorar-Anlageberater und der Honorar-Finanzanlagenberater muss seinen Empfehlungen einen ausreichenden Marktüberblick zu Grunde legen – der Honorar-Anlageberater nicht nur eigene Finanzinstrumente oder von nahestehenden Anbietern oder Emittenten.
  • Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung und provisionsgestützte Anlageberatung betreibt, muss diese organisatorisch, funktional und personell trennen. Der Honorarberatung dürfen keine Vertriebsvorgaben gemacht werden.
  • Die Bezeichnungen „Honorar-Anlageberater /-in“, „Honoraranlageberater /-in“ und „Honoraranlageberatung“ sind gesetzlich geschützt und dürfen nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die in das Register nach §36c KWG eingetragen sind.
  • “Honorar-Finanzanlagenberater/-in” darf sich nur nennen, wer über eine Erlaubnis nach §34h GewO verfügt.

Wie geht es weiter?

Zu dem Gesetzentwurf werden jetzt die Verbände und Experten angehört. Dann kommt das Gesetz in den Bundestag. Es muss noch eine Verordnung dazu geschrieben und verabschiedet werden. Es dauert noch, bis das Gesetz in Kraft tritt.

Wir empfehlen den interessierten Honorar-Finanzanlageberatern die Erlaubnis nach §34f GewO – nur Anlageberatung – zu beantragen, wenn keine Produkte vermittelt werden sollen. Später kann dann auf den §34h GewO geändert werden. Alternativ ist zu prüfen, ob später mit einer 2. Firma für Honorar-Finanzanlageberatung der §34h GewO beantragt werden kann.

Kollegen, die Honorar-Anlageberatung nach KWG und provisionsgestützte Beratung erbringen wollen, müssen eine Zwei-Firmen Lösung mit sauberer Trennung aufbauen.

Alle Fragen zum aktuellen Stand zum §34h GewO und natürlich zur Erlaubnis nach §34f GewO werden wir auf dem 18. Akademietag des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V. am 13.12.2012 in Berlin im Haus der KfW, Charlottenstr. 33 beantworten!

Kleines Finanzinstitut

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages am 01.12.2010 zum Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz kristallisiert sich das “Kleine Finanzinstitut”  als Lösungsvariante für die Honorarberatung heraus. Das kleine Finanzinstitut basiert auf dem nebenstehenden Arbeitspapier, das wir dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) am 6. November 2009 zur Verfügung gestellt haben.

Eine gesetzliche Regelung der Honorarberatung ist dringend erwünscht und gibt den Ratsuchenden die Gewissheit, ohne Verkaufsinteresse im besten Sinne des Mandanten beraten zu werden.

 

Provisionsfreie Honorarberatung

Neu geregelt wird die Honorarberatung nach der “Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts”, die am 18.11.2010 in Bonn vorgestellt wurde.

Erstmals Gesetz werden soll die “provisionsfreie Honorarberatung”. Damit würde ein Berater Verbraucher unabhängig von Provisionen für Finanzanlagen im Fondsbereich informieren und unabhängig vom Verkaufsabschluss einen festgelegten Stundensatz als Vergütung erhalten. Es handelt sich also nicht um eine Vermittlung gegen Honorar sondern um eine Beratung gegen Honorar, da sie unabhängig von einem Verkaufsabschluss zum Vergütungsanspruch führt.

 

Steht die Finanzberatung auf Honorarbasis per se für Qualität?

Nicht erst seit der Banken- und Finanzkrise ist Honorarberatung für die Finanzbranche ein Thema. In anderen Beratungszweigen ist Honorarberatung selbstverständlich:

  • Wer baut sein Haus ohne Architekt, der selbstverstädlich ein Honorar für seine Leistung erhält?
  • Wer vor Gericht einen Rechtsanwalt benötigt, der seine Interessen vertritt – der zahlt selbstverständlich auch ein Honorar

Bei einer Finanzberatung ist die Beratung aber kostenlos?  Bei einigen Finanzprodukten erfolgt die Vergütung auf eine für den Kunden wenig transparente Art durch die Provision der Produktgeber. Es entsteht für den Kunden der Eindruck, dass Beratung umsonst sei. Bei der Baufinanzierungsvermittlung und der Vermittlung von Versicherungen ist per Gesetz mittlerweile die Offenlegung der Provision vorgeschrieben. Auch bei anderen Produkte ist über sogenannte Kicks-backs aufzuklären. Sie sind zurück zu zahlen.

Bei dem Vergütungsmodell “Provision” kann der Aufwand für eine Beratung nur durch den anschließenden Verkauf eines Produktes gedeckt werden. Nur bei einem Produktverkauf besteht ein Anrecht auf die Provision. Beratung als eigenständige Leistung wird nicht honoriert.

Besser ist die Trennung von Beratung und Verkauf. Separate Vergütung für die Beratung und eine Vergütung für den Verkauf. Nur dann kann Beratung ohne Interessenskonflikte im besten Kundeninteresse erbracht werden. Produkte sind nicht immer die Lösung. Ist darum die Honorarberatung die Lösung?

Und – steht die Finanzberatung auf Honorarbasis per se für Qualität?

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Autor
Elgin Gorissen-van Hoek
Anschrift
Elgin Gorissen-van Hoek

ö.b.u.v. Sachverständige für Private Baufinanzierung
Tannenstr. 20
82178 Puchheim
Kontakt
Tel. 089-89026138
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