Stellungnahme
Stellungnahme des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V. zu dem Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Bankmitarbeiter

05.05.2016, der Artikel wurde veröffentlich durch: Elgin Gorissen-van Hoek
Durch die unterschiedlichen Verordnungen für interne und externe Bankmitarbeiter und Immobiliardarlehensvermittler und -berater hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkunde entstehen sehr große fachliche Unterschiede in der Qualifikation am Markt, die unserer Ansicht nach nicht zu begründen sind. Für dieselbe Tätigkeit muss ein externer und interner Bankmitarbeiter nur einen Bruchteil der Qualifikationsanforderungen der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erfüllen im Vergleich zu einem Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater. Der Begriff ist in 2 Sätzen enthalten:
Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse    § 1 Sachkundeprüfung (1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen...
   § 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfungy (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig...
Der Begriff ist in weiteren 2 Sätzen enthalten.

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Bundesfinanzministerium
Gesetzentwurf für einen “Honorar-Anlageberater” liegt vor

07.11.2012, der Artikel wurde veröffentlich durch: Elgin Gorissen-van Hoek
Der 6.11.2012 ist nicht nur ein historischer Tag für Amerika, sondern auch für die Honorarberatung in Deutschland. Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf für einen „Honorar-Anlageberater“ vorgelegt. Dieser bedeutet aber einen ganz klaren Bruch in der Honorarberatung – quer durch die Finanzanlagen der Verbraucher. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Ähnlich wie der neue §34f wird ein §34h in der Gewerbeordnung eingeführt...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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