Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Wenn Betriebshaftpflicht und Co. nicht leisten

Die Standardversicherungen eines Betriebes sind vor allem Betriebshaftpflichtversicherung und Inhaltsversicherung. Gerade die Betriebshaftpflicht stellt einen existenziellen Schutz dar, wenn trotz sorgfältiger Tätigkeitsausübung erhebliche Schäden verursacht werden.

Der Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.

  1. Korrekte Risikodeklaration in der Police
  2. Bedingungsgemäßer Einschluss des Schadenszenarios
  3. Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
  4. Erfüllung der Sicherheitsvorschriften der Versicherung

Bei nicht Erfüllung besteht trotz gezahlter Prämie kein Versicherungsschutz. Die Beweislast liegt dann beim Kunden.

Die Ursache

Der Versicherungsvertrag ist ein Vertragswerk von mehr als 40 Seiten. Für den Verantwortlichen im Unternehmen ist die vollständige Kenntnis kaum leistbar. Auch fehlen wichtige Erfahrungswerte im täglichen Umgang mit den Vertragsklauseln. Hinzu kommen rechtliche Konstellationen (z.B. Rechtsform des Betriebes, Betriebspacht etc.) die bei der korrekten Risikodeklaration erheblich sind.

Es schließt zwar niemand einen Vertrag ohne einen Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler seiner Wahl ab, diese sind in der Regel aber selbst mit der Komplexität der Materie überfordert. Vertrieblicher Druck sowie Ängste vor der Preissensitivität des Kunden führen oftmals zu durchschnittlichen Ergebnissen in der Umsetzung des Versicherungsschutzes.

Deckungslücken können lange unbemerkt bleiben, da die Versicherer bei geringen Schäden in der Regel nur auf Plausibilität prüfen und im Kundeninteresse oftmals Kulanz zeigen. Spätestens bei Schäden im 5-stelligen Bereich lohnt sich schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen und im Sinne der Versichertengemeinschaft ein genauerer Blick auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen.

Schwachstellen im Versicherungsvertrag wirken sich gerade dann verheerend aus und bieten bestenfalls Verhandlungsmasse zur Kürzung des Erstattungsanspruches. Schlimmstenfalls entfällt die Deckung aus dem Vertrag.

Einige Beispiele

Betriebshaftpflicht

  • Vermögensschaden aus nicht im Versicherungsvertrag angegebener Nebentätigkeit (z.B. Kreditvermittlung bei Händlern) => kein Versicherungsschutz aufgrund nicht versicherter Tätigkeit
  • Ein verbautes Produkt weißt Mängel auf. Es entstehen Aus- und Einbaukosten. Das entsprechende Produktrisiko ist bedingungsgemäß nicht versichert => kein Erstattungsanspruch trotz versicherter Tätigkeit
  • Der Schaden wurde der Versicherung verspätet gemeldet. Aufgrund zwischenzeitlicher Aufräumarbeiten ist die genaue Schadenursache von der Versicherung nicht mehr nachvollziehbar => eingeschränkter oder kein Versicherungsschutz aufgrund Verletzung der zeitnahen Meldepflicht von Versicherungsschäden

Inhaltsversicherung

  • Deklariertes Risiko: Fensterproduktion/ Kunststoff; tatsächliche Betriebsart Fensterproduktion / Holz / Schreinerarbeiten => eingeschränkter oder kein Versicherungsschutz aufgrund falscher Risikobepreisung
  • Versicherungssumme für den Lagerbestande mit Stichtag 31.12.; unterjährig saisonale Lagerschwankungen mit Überschreitung der Versicherungssumme => Anrechnung einer Unterversicherung im Schadenfall und anteilige Kürzung trotz wirksamen Versicherungsschutz und ausreichender Versicherungssumme
  • Brandschutzauflagen der Versicherung sowie die Prüfung elektrischen Anlagen wurden versäumt => im Maße des Mitverschuldens gekürzte Leistung

Die Folgen

Die finanziellen Folgen eines Ausfalles der Versicherung können für eine Firma existenzielle Ausmaße annehmen.

  • Ungedeckte Schmerzens- und Schadenersatzansprüche bei Personenschäden
  • Nicht gedeckte Vermögensschadenansprüche bei Produktionsbetrieben
  • Nicht gedeckter Ertragsausfall bei temporärem Stillstand des Betriebes
  • Fehlende finanzielle Mittel zur Reparatur und/ oder Neubeschaffung von Maschinen und Produktionsmitteln
  • Verlust der Kreditwürdigkeit aufgrund Stillstand des Betriebes
  • erhebliche Beeinflussung des Verkaufswertes bis zur Unverkäuflichkeit des Firmenwertes
    (Gefährdung des Lebenswerks)

Paradox: Trotz jahrelang gezahlter Beiträge und gefühlter Absicherung kann im Ernstfall aufgrund fehlendem Abgleich der Risikosituation mit den Vertragsbedingungen ein erheblicher Schaden durch Ausfall des Versicherungsschutzes entstehen.

Frühzeitiges Reagieren schafft Sicherheit

Nach dem Motto Gefahr erkannt, Gefahr gebannt können auch Mängel in laufenden Verträgen schnell und unkompliziert nach Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsvermittler behoben werden.

So gehen Sie vor

Zur Ermittlung der vorhandenen Mängel der Risikodeklaration ist eine Analyse der Risikosituation am Ort der Betriebsstätte erforderlich. Anschließend können die ermittelten Umstände mit der vorhandenen Risikoabsicherung abgeglichen werden. Darauf aufbauend weren wirksame Gegenmaßnahmen ausgearbeitet und Handlungsempfehlungen abgeleitet.

Die Beauftragung eines spezialisierten Gutachtenanbieters ist dabei erfolgsentscheidend. Dieser ermittelt schnell und übersichtlich den bestehenden Handlungsbedarf. Hierbei werden die vertragsbetreuenden Vermittler miteinbezogen.

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Autor
Matthias Rabel
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Matthias Rabel

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