Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2010 ist der 31. Mai 2011

Wer sollte sich denn nun beeilen?

Am 31. Mai sollte bzw. muss für Abgabepflichtige die Steuererklärung beim Finanzamt sein. Aber wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Wer zum Beispiel Angestellter / Arbeiter / Beamter oder Rentner ist, die Steuerklasse I (römisch eins), keine Nebeneinkünfte, keine Kinder und im vergangenen Jahr kein Arbeitslosengeld bezogen hat, kann sich entspannen. Er braucht keine Est-Erklärung abgeben. Wer unsicher ist, kann bei den Finanzbehörden nachfragen.

Etwas mehr Zeit hat derjenige, der die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt.

Das heißt aber nicht, dass keine Steuererklärung abgegeben werden sollte. Auch wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, sollte prüfen / lassen, ob mit einer Rückerstattung bereits und zu viel gezahlter Lohnsteuer zu rechnen ist. Damit kann man schon wieder sinnvolles finanzieren, Schulden tilgen, Altersvorsorge sparen und weitere staatliche Zuschüsse sichern usw.

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, könnte sich übrigens bis zu vier Jahre Zeit dafür lassen was aber, wenn man eine Rückzahlung erhalten kann, nicht sinnvoll ist.

Der Fiskus aber vermutet meist, dass er trotz Lohnsteuerabzug und / oder Vorauszahlungen während des Jahres vom arbeitenden Bürger zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb muss man eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der nachfolgenden (nicht vollständig aufgezählten, weiteren) Punkte zutrifft [begründet im § 46 Einkommensteuergesetz (EstG)].

Hier einige Tipps und Hinweise, wenn man und / oder der Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat (Lohn, Gehalt, Versorgungsbezüge). Die Summe bzw. der Jahresbetrag spielt erst einmal keine Rolle.

  • Hat man steuerpflichtige Nebeneinkünfte von mehr als 410 € p.a.: Dann muss man eine Steuererklärung abgeben, wenn man als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte hat wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw. und der (hoffentlich) positive Saldo dieser Nebeneinkünfte über diesem Betrag liegt.
  • Hat man sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen? Dann ist die ESt-Erklärung ein Muss. Ausnahmen: Wenn es sich um einen Behinderten- bzw. einen Hinterbliebenenpauschbetrag handelt und / oder ein weiterer Zähler für einen Kinderfreibetrag dazukommt.
  • Wenn Ehepartner sich zusammen veranlagen lassen, beide haben Arbeitslohn bezogen und die Steuerklasse III / V oder VI bestand zumindest für einen Teil des Jahres: Wurde die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt, wird beim monatlichen Steuerabzug nie zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Anders ist das bei Steuerklassenkombination III / V. Hier kommt es regelmäßig zu Steuernachforderungen und darauf zu Steuervorauszahlungen.
    Dies lässt sich durch das Eintragen eines Faktors ( s. https://www.bundesverband-finanzplaner.de/fachartikel/neu-ab-2010-faktorverfahren-fuer-doppelverdiener-ehegatten) weitestgehend vermeiden.
  • Wurden Lohnersatzleistungen bezogen? Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc. über 410 € p.a.?: Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, aber sie unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Dies führt überwiegend zu Steuernachzahlungen. Also nicht vergessen, einen Teil davon (empf. 10 – 15% von jedem Monatsbetrag) zu sparen!
  • Bei getrennter Veranlagung, steht der Freibetrag von 410,00 € jedem zu. Aber Vorsicht: die Veranlagung erfolgt dann wie bei ledigen.
  • Bekam man eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit? Für solche "außerordentlichen Einkünfte" muss man nur einen ermäßigten Steuersatz zahlen. Also prüfen, ob das richtig abgerechnet ist.
  • Als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern kann man bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen bzw. aufteilen: Dazu gehören z. Bsp. der Ausbildungsfreibetrag, der Behinderten- oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag eines Kindes. Vorsicht vor Nebenwirkungen z.B. auf das Kindergeld bei volljährigen Kindern in Ausbildung.
  • Wenn man gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern arbeitet wird das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis (nicht 400-€-Job) nach der Steuerklasse VI abgerechnet und eventuell zu wenig Lohnsteuer einbehalten.
  • Bei Arbeitnehmern, dessen Ehe ist durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist und im selben Jahr wieder heiratet: Da gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.
  • Bleibt nach einem Verlustrücktrag aus einer Einkunftsart noch ein Verlust übrig, muss man in den weiteren Jahren eine Einkommensteuererklärung abgeben, bis der Verlust mit anderen positiven Einkünften (sofern zulässig) verrechnet ist.

Beachten sollte man auch, dass der Wunsch „Steuern Sparen“ nicht zu „Hirnaussetzern“ führt. Denn mit diesem Schlagwort wird Verbrauchern viel Schaden zugefügt indem Ihnen „jeder Schrott und Mist“ für teures und dann verlorenes Geld schmackhaft gemacht wird.

Prüfen Sie auf jeden Fall, ob das angepriesene Produkt werthaltig ist, gebraucht wird und auch ohne „Steuern sparen“ einen positiven Nutzen bringt. Nur dann haben Sie auch Freude daran ( s. a. https://www.bundesverband-finanzplaner.de/fachartikel/steuertipps-und-ihre-umsetzung-beim-buerger).

Fazit: Aufgrund der Komplexität der Steuergesetzgebung, der Produkte und der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, benötigt der steuerzahlende Bürger entsprechendes Fachwissen und Kenntnisse bzw. Hilfe und Unterstützung.

Wo man sich nicht auskennt, sollte man in allen Fällen auf einen unabhängigen, neutralen Spezialisten zurückgreifen. Oder würden Sie sich selbst ihren Blinddarm mit dem Taschenmesser herausoperieren?

Nehmen Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein für die steuerlichen Belange in Anspruch.

Lassen Sie sich fachkundig beraten. Es lohnt sich für Sie!

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Autor
Bruno Steiner
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Bruno Steiner

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