Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows modifiziert

Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen
Know-hows modifiziert

Die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, sind mit Wirkung zum 03.04.2020 modifiziert worden!

Ein Auszug aus den Richtlinien:

  • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).

  • Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden.

  • Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt.

  • Die Antragsberechtigten Unternehmen werden daher von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet.

  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen.

  • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Für viele Unternehmer bedeutet es aktuell eine Herausforderung, als betroffene KMU (Klein und Mittelstandsunternehmen) alleine mit der aktuellen Situation zurecht zu kommen. Erschwerend kommt noch hinzu das die Steuerberater auch überlastet sein dürften. Somit spielt man oft mit dem Gedanken, einen weiteren Berater an Bord haben zu wollen, zumal sich der betroffene Unternehmer weiter um sein Geschäft kümmern muss.

Allerdings arbeiten externe Berater auch nicht kostenlos.

Daher ist das Angebot der Bafa eine enorme Hilfe und bietet die Chance auf professionelle Unterstützung!

Die ausführliche Information bzw. neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen ist unter folgendem Link der Bafa zu lesen: Bafa

Allerdings gilt es aufzupassen; was heißt den Unternehmen in Schwierigkeiten?

Die meisten EU-Beihilferegelungen schließen eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus. Dabei ist die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten davon abhängig, nach welcher beihilferechtlichen Grundlage das jeweilige Produkt bzw. die Beihilfe gewährt wird. Im EU-Beihilfenrecht bestehen im Wesentlichen folgende Definitionen eines Unternehmens in Schwierigkeiten.

Im Anwendungsbereich der AGVO ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft(Artikel2 Ziffer 18 AGVO):

Gemäß den Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, falls der Staat nicht eingreift.

Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden), ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

  • Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren

  • der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und

  • das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0

Es ist also vorstellbar, dass erst der Jahresabschluss 2020, in 2021, das wahre Ausmaß der Corona-Krise offenbart.

Der Autor steht im regen Austausch mit der BAfA um festzustellen, wie der Begriff

- Unternehmen in Schwierigkeiten -

und die mögliche Unterstützung der Berater, aber auch die Bezuschussung der Honorare, einzuordnen ist!

Die o.e. Aufzählung der Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht u.a der Definition der KfW.

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Autor
Thomas Teske
Thomas Teske
Anschrift
Thomas Teske

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