Legale Effektivzinsmanipulation endlich abgeschafft
Effektivzins bei Immobilienkrediten mit Prolongation endlich "korrekt"

18.01.2013, der Artikel wurde veröffentlich durch: Heinrich Bockholt
Manchmal kommen erfreuliche Neujahrsgeschenke ganz leise daher. Der Bundesrat hat zum Jahreswechsel 2012/2013 eine wichtige Änderung im letzten Absatz des Anhangs des § 6 Preisangabenverordnung beschlossen, der mit den legalen Effektivzinsmanipulationen in der Immobilienfinanzierung mit Prolongationen endlich aufräumt. Die Möglichkeiten der Manipulation wurden teilweise im Sparkassensektor genutzt. Der Begriff ist in 2 Sätzen enthalten:
Der Bundesrat hat zum Jahreswechsel 2012/2013 eine wichtige Änderung im letzten Absatz des Anhangs des § 6 Preisangabenverordnung beschlossen, der mit den legalen Effektivzinsmanipulationen in der Immobilienfinanzierung mit Prolongationen endlich aufräumt...
2. Prolongation neu ab 1.1.2013 mit Folgesollzinssatz von 3,00 % Nach der Anlage zu § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) II letzter Satz j) muss nun der Sollzinssatz genannt werden, „der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt“...
Der Begriff ist in weiteren 2 Sätzen enthalten.

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VerbrKRL
Antwort auf das Schreiben vom 02.09.2010

28.09.2010, der Artikel wurde veröffentlich durch: Geschäftsstelle
Dr. M. F., MdB: Betrifft Schreiben des Hr. Prof. Heinrich Bockholt vom 2.9.20101 Verbraucherkreditrichtlinie Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Zu Punkt Effektivzinsangaben Die Effektivzinsangaben bei unechten Abschnittsfinanzierungen werden in der Preisangabenverordnung (PAngV) in § 6 Abs. 4 sowie im Anhang zu § 6 PAngV, Punkt 11 j geregelt...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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