Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Anfrage zur Verbraucherkreditrichtlinie

Anfrage an Dr. M.F., Mitglied des Bundestages

Nachdem nun die Umsetzung der VerbrKRL in deutsches Recht zum 11.6.2010 in Kraft getreten ist, möchten wir Sie gerne auf einige Problemkreise aufmerksam machen, die nun in der Praxis aufgetreten sind.

Wir bitten Sie, diese Anfrage an das BMJ, das BMWi und BMELV zu senden und um eine diesbezügliche Antwort zu bitten, da wir Rechtssicherheit in diesem Gebiet benötigen bzw. Änderungen dazu vorschlagen.

Begriffe

Nettodarlehensbetrag = Gesamtkreditbetrag und Gesamtbetrag

Der Nettodarlehensbetrag ist gemäß dem Beckschen Kurz-Kommentar von Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG 28.Aufl 2010 so zu verstehen:

Es ist der Höchstbetrag auf den der Darlehensnehmer auf Grund des Darlehensvertrages Anspruch hat.

Diese Wortwahl trägt zur Verwirrung von Verbrauchern, Beratern und auch nicht eingeweihten Juristen bei, denn unter Netto versteht der Verbraucher nicht Brutto. Damit ist ab dem 11.6.2010 Nettodarlehensbetrag, was bis zum 10.6.2010 Bruttodarlehensbetrag war.

Heute können von diesem Nettodarlehensbetrag noch Bearbeitungsgebühren, Versicherungsbeiträge und Notarkosten abgezogen werden.

Auch der Begriff Gesamtkreditbetrag ist missverständlich, da bisher die Summe aller Zahlungen eines Kredites darunter verstanden wurde.

Der eigentliche Auszahlungsbetrag, das was den Kunden eigentlich in der Baufinanzierung oder Konsumentenratenkredit interessiert, muss weder in der Werbung noch im eigentlichen Darlehensvertrag genannt werden.

In die Effektivzinsrechnung muss gemäß § 6 PAngV der Auszahlungsbetrag als Rechnungsgrundlage eingehen, er wird aber dem Kunden nirgendwo genannt.

Unter Gesamtbetrag eines Darlehens ist nach dem neuen Gesetz der Nettodarlehensbetrag plus Kosten des Kredites zu verstehen. Das war bis zum 10.6.2010 der Gesamtkreditbetrag oder auch der Gesamtaufwand. Mit dem Begriff Gesamtbetrag verbindet der Verbraucher nicht die Summe aller Zahlungen, die er im Zusammenhang mit einem Kredit zu leisten hat.

Unser Vorschlag bei einer Novellierung:

Bruttodarlehensbetrag oder Bruttokreditbetrag anstatt Nettodarlehensbetrag.

Der Auszahlungsbetrag = Nettodarlehensbetrag wird zusätzlich als Pflichtangabe für die Werbung und den Kreditvertrag ins Gesetz übernommen.

Gesamtkreditbetrag oder Gesamtaufwand wird als Summe aller Zahlungen eines Kredites definiert und zwar bei einem Kredit

  • mit veränderlichem Sollzins
    Summe aller Zahlungen plus Restschuld nach einem Jahr
  • mit gebundenem Sollzins über eine feste Sollzinsbindungsdauer
    Summe aller Zahlungen plus Restschuld

Pflichtangabe der Restschuld bei einem Kredit mit einem gebundenen Sollzins am Ende der Sollzinsbindungsdauer.

Pflichtangabe der Restschuld und der vermutlichen Gesamtlaufzeit bei einem veränderlichen Sollzins nach einem Jahr, wobei vom ersten Sollzins ausgegangen wird.

Unsere Anfrage:

Wir bitten um Mitteilung, ob in absehbarer Zeit mit einer besseren Umsetzung der VerbrKRL in die deutsche Sprache, die auch die üblichen deutschen ökonomischen Begrifflichkeiten beachtet, zu rechnen ist.

Effektivzinsangaben

Bei einem Immobilienkredit mit folgenden Konditionen lässt sich der Effektivzins gesetzlich abgesichert beliebig manipulieren:

Nettodarlehensbetrag:100.000 €
zusätzliche Kosten:0,00 €
Auszahlungsbetrag:100.000 €
gebundener Sollzins für 10 Jahre:4,00%
Tilgungssatz:2,00%
Zahlungsweise der Sollzinsraten:30.1./30.2./30.3./...
Zins- und Tilgungsverrechnungen:30.1./30.2./30.3./...
Sollzinsrate pro Monat:500,00 €
Restschuld nach 10 Jahren:75.458,37 €
Summe aller Zahlungen ohne Restschuld:60.000 €
Summe aller Zahlungen plus Restschuld
(Gesamtbetrag gemäß VKG):
135.458,37 €
effektiver Jahreszins bezogen auf die 10 Jahre:4,07%
  
wahrscheinliche Vertragslaufzeit des Darlehens bei einem Sollzins von 4,00% und 2% Tilgung (Rate 500,00 €):330,13 Monate = 27,51 Jahre
damit wahrscheinliche Restlaufzeit nach der 1. Sollzinsbindungszeit:210,13 Monate = 17,51 Jahre
dann Effektivzins:4,07%
  
angenommener Sollzins ab 11 Jahr:3,5%
angenommene Rate weiter:500,00 €
neue Restlaufzeit:199,19 Monate = 16,6 Jahre
neuer Effektivzins über die gesamte Vertragslaufzeit von 319,19 Monate = 26,6 Jahre:3,90%
  
angenommener Sollzins ab 11. Jahr3,0%
angenommene Rate:500,00 €
neue Restlaufzeit:189,7 Monate = 15,81 Jahre
neuer Effektivzins über die gesamte Vertragslaufzeit von 309,70 Monate = 25,81 Jahre3,73%

Alle drei Effektivzinsangaben sind nach der neuen Gesetzgebung korrekt.

Fazit:

Die neue Regelung lässt gesetzlich abgesicherte Manipulationen jeder Art bei der Effektivzinsrechnung von Immobilienfinanzierungen zu, die für den Verbraucher und den Berater nicht zu durchschauen sind. Der Finanzberater hat keine sichere Rechtsgrundlage für seine Effektivzinsberechnung und muss dieses auch noch vor Gericht ausbaden.

Unser Vorschlag:

Die Effektivzinsangaben über die erste Sollzinsbindungsdauer hinaus werden abgeschafft.

Es muss ferner die wahrscheinliche Laufzeit der Kredites angegeben unter der Prämisse, dass der gebundene Sollzins und die ermittelte Sollzinsrate gleich bleiben. Somit unterbleiben die „Enkelfinanzierungen“ mit Laufzeiten mehr als 35 Jahren.

Unsere Anfrage:

Wir bitten um eine klare Mitteilung des BMJ, wie die Effektivzinsrechnung gegenüber Verbrauchern bei Immobilienkrediten mit fester Sollzinsbindungsdauer innerhalb der Vertragslaufzeit und weiterer Prolongationen von Anfang an zu handhaben sind. Wir erhalten z. Zt. aus sehr nachvollziehbaren Gründen, die der Gesetzgeber zu verantworten hat, keine verbindliche Antwort aus den Kreisen der Kreditwirtschaft.

Einbindung der freiwilligen Restschuldkreditversicherung in die Effektivzinsrechnung

Insbesondere bei Konsumentenratenkrediten ist der Markt für Restschuldversi-cherungen völlig intransparent, wie es die neue Untersuchung im Verbrauchermagazin „Guter Rat 9/2010“ (s. Anhang) beweist.

Unser Vorschlag lautet wie folgt:

Wenn freiwillig, mit „freiwilligen Zwang“ oder zwangsweise eine Restschuld- oder Risikolebensversicherung direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites abgeschlossen wird, sind zwei Effektivzinssätze anzugeben einmal mit und einmal ohne Versicherung anzugeben.

Unsere Anfrage lautet:

Wann wird auf dem Markt der Restkreditversicherrungen für Transparenz gesorgt?

Angabe von Provisionen bei Krediten

Wenn der Angestellte einer Sparkasse einen Kredit vermittelt/verkauft, so wird seine Provision im Kreditvertrag nicht genannt, obwohl sie im Preis des Kredites eingerechnet wird und der Angestellte sie auch tatsächlich erhält.

Wenn ein selbstständiger Vermittler derselben Sparkasse den gleichen Kredit vermittelt, so muss die Provision im Kreditvertrag angeben.

Die Kondition wird in der Regel gleich sein.

Wenn ein Tippgeber wiederum der Sparkasse einen Hinweis zur Kreditvermittlung gibt, so muss die „Tippprovision“ nicht offen gelegt werden.

Unser Vorschlag lautet:

Alle Provisionen, ob Innen- oder Außenprovision, müssen angegeben werden. Denn nach der derzeitigen Rechtslage wird zwischen „guten Vermittlern“, die keine Provision angeben müssen aber diese erhalten, und „schlechtern Vermittlern“ auch die Provisionen erhalten aber zusätzlich angeben müssen, unterschieden.

Unsere Anfrage lautet:

Wann ist damit zu rechnen, dass alle Innen- und Außenprovisionen bei Krediten offen gelegt werden müssen?

Baufinanzberatung auf Honorarbasis

Der Baufinanzberater auf Honorarbasis ist MWSt-pflichtig, die Provision eines Baufinanzierungsvermittlers nicht.

Der Honorarberater verzichtet auf die Provision des Produktgebers und erhält sein Entgelt vom Kunden.

Da das Honorar in den Effektivzins eingerechnet werden muss, ist damit eine Preiserhöhung der Kondition erforderlich oder der Honorarberater verzichtet auf 19% seines Honorars.

Wenn ein Honorarberater im Auftrag des Kunden die günstigste Bank aussucht, gilt das schon im Sinne des Gesetzes als Vermittlung, also ist das Honorar in den Effektivzins der Baufinanzierung einzurechnen.

Wenn der Baufinanzberater auf die günstigen KfW-Kredite verweist, tritt das besondere Problem der Effektivzinsrechnung auf, da die KfW sich weigert, solche Berechnungen überhaupt vorzunehmen, denn diese Kredite seien ja nicht allen zugänglich. Es ist aber bekanntlich ein Beratungsfehler auf die günstigen KfW-Kredite nicht hinzuweisen.

Ferner verweigern aus Gründen der nun komplizierteren Rechtslage bezüglich der Effektivzinsrechnung die DSL-Bank, Tochter der Postbank in Bonn und die ING-DIBA, den Honorarberatern die Möglichkeit ihre Kredite den Kunden direkt zu empfehlen bzw. zu vermitteln.

Die Gefahr besteht nun mit dem neuen Recht, dass faktisch die Baufinanzberatung auf Honorarbasis auf kaltem Weg erledigt wird.

Unser Vorschlag lautet:

Für den Baufinanzberater auf Honorarbasis entfällt ebenfalls die MWSt-Pflicht bei Vermittlung solcher Kredite ohne eigene Provisionsannahme.

Die Einberechnung des Honorars in die Effektivzinsrechnung erfolgt anteilig bezogen auf die die vermittelten Kreditsummen.

Die separate Effektivzinsrechnung hat der Honorarberater durchzuführen.

Unsere Anfrage:

Reicht die zusätzliche Effektivzinsrechnung des Honorarberaters aus, wenn darin er auf die vermittelte Baufinanzierung, die ohne Provisionseinnahme erfolgt, sein Honorar einrechnet?

Wir würden uns über entsprechende Antworten sehr freuen.

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Autor
Heinrich Bockholt
Anschrift
Prof. Heinrich Bockholt

Institut für Finanzwirtschaft
Legiastr. 32
56073 Koblenz
Kontakt
Tel. 02606-1289
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