Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

"Wohn-Riester" soll den Erwerb erleichtern

Eigenheimrente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung.

Das steuerlich geförderte Eigenheim ist wieder da. Jetzt heißt die Förderung Eigenheimrente oder Wohnriester und soll im Alter das Wohnen im eigenen Heim ermöglichen. Seit dem 1.11.2008 bieten Banken, Sparkassen und Bausparkassen 464 zertifizierte Wohnriesterverträge in drei Finanzierungsarten an. Neben einem Bausparvertrag sind ein Vorausdarlehen in Kombination mit einem Bausparvertrag und ein reiner Darlehensvertrag mit annuitätischer Tilgung förderfähig. Die Höhe des Eigenbeitrags, die Zulagen und Steuerersparnisse orientieren sich an den Regeln für die Riesterrente. Doch die Wohnriester-Zulagen sind kein Geschenk des Staates. Zwischen dem 60. und 67. Lebensjahr beginnt die nachgelagerte Besteuerung der Eigenheimrente. In einem fiktiven Wohnförderkonto sammeln sich alle geförderten Beträge, Erträge und Zulagen und verzinsen sich jährlich mit 2 Prozent. Von Rentenbeginn an wird diese Fördersumme bis zum 85. Lebensjahr mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Der Wohneigentümer hat auch die Wahl, mit einem Abschlag von 30 Prozent zu Beginn des Ruhestandes alles auf einmal zu versteuern. Am Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers werden die Möglichkeiten und Verpflichtungen aus Wohnriester deutlich. Der Sparer verfügt über ein Bruttoeinkommen von 35.000 Euro und schließt einen Wohnriester-Bausparer über 37.000 Euro ab. Er zahlt vier Prozent seines Bruttogehalts pro Jahr ohne die Zulage von 154 Euro ein, also monatlich 103,83 Euro. Jeweils im Mai des Folgejahres folgt die Zulage von 154 Euro. Zusätzlich erhält er noch 346 Euro Steuerersparnis, die wieder angelegt werden können. Nach zwölf Jahren und neun Monaten bringt der Sparer die Bausparsumme von 37.000 Euro in die Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnung ein. Anschließend erfolgt in zehn Jahren und zehn Monaten die Rückzahlung des Bauspardarlehens mit monatlich 148 Euro. In der Rate sind Zins und Tilgung enthalten, jedoch gibt’s die volle Zulage nur auf den Tilgungsbeitrag, der dann vier Prozent des Bruttoeinkommens betragen muss. Der Eigentümer ist jetzt 53 Jahre und wählt die Wohnriesterbesteuerung ab dem 60. Lebensjahr. Sein Wohnförderkonto ist auf 49.315 Euro angewachsen. Verteilt auf 25 Jahre hat er bis zum 85. Lebensjahr jährlich 1.973 Euro zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent in den letzten sieben Berufsjahren kassiert der Staat jährlich 710 Euro. Sinkt der Steuersatz im Ruhestand auf 25 Prozent, fallen nur noch 493 Euro Steuern fürs Wohnen im eigenen Haus an. Der Betrag von 493 Euro in 37 Jahren schmilzt bei Abzinsung auf 111 Euro.

Wenn der Eigentümer sich von seiner Immobilie trennen will, muss er das Wohnförderkonto tilgen. Entweder zahlt er innerhalb eines Jahres die Fördersumme in eine Riesterrente ein oder investiert innerhalb von vier Jahren wieder in eine selbst genutzte Immobilie. Im Ruhestand gilt eine Haltefrist der Immobilie von 20 Jahren. Wenn verkauft werden soll, kann das Kapital auch für eine Genossenschaftswohnung oder ein Dauerwohnrecht in einem Seniorenheim verwendet werden.

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Autor
Elgin Gorissen-van Hoek
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